{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-10-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-159_2020-10-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9712&type=1563347022&cHash=64c6a3e555442b297874b8550f9bb712", "Checksum": "e0bb789b334ccb7acecf8c2de7d122d2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.10.2020 B 2020/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.10.2020 B 2020/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.10.2020 B 2020/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht: Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 15 VRP und Art. 29 BV), Erlass vorsorglicher Massnahmen (Art. 18 Abs. 1 VRP).\r\n\r\nEin Zeitfenster von zweieinviertel Stunden reicht nicht aus, sich vorg\u00e4ngig zu einer erheblich belastenden Verf\u00fcgung (vorsorgliche Abberufung als Amtsarzt) zu \u00e4ussern. Weder im Entwurf noch in der rund drei Stunden sp\u00e4ter vorab elektronisch zugestellten Verf\u00fcgung hat die Vorinstanz eine besondere Dringlichkeit dargelegt. Sie hat auch nicht begr\u00fcndet, inwiefern das fristgerecht gestellte Gesuch um Fristerstreckung abzuweisen sei. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcbergangen. Es handelt sich um eine schwere Geh\u00f6rsverletzung. Weil der Vorinstanz hinsichtlich der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ein grosses Entschliessungsermessen zusteht (vgl. Art. 18 Abs. 1 VRP) und der angefochtene Entscheid damit prim\u00e4r auf einer Bet\u00e4tigung dieses Ermessens beruht, kommt eine Heilung nicht in Frage. Es ist an der Vorinstanz, den Beschwerdef\u00fchrer ordentlich anzuh\u00f6ren und allenfalls dann \u00fcber eine vorsorgliche Massnahme zu befinden. Dabei wird sie, die im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nicht mehr anordnen darf als im noch zu f\u00e4llenden Endentscheid, abzukl\u00e4ren haben, ob sich die (vorsorgliche) Abberufung auf eine gesetzliche Grundlage st\u00fctzen l\u00e4sst (Verwaltungsgericht, B 2020/159)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:27:14", "Checksum": "b025334052d55d8a6c1115a3ed465d55"}