{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-187_2020-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9953&type=1563347022&cHash=debac6580b65aca3da342baf97ea0062", "Checksum": "248195d4345b09089fc414a45498fa72"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2020 B 2020/187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2020 B 2020/187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2020 B 2020/187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe; Art.\u00a010 Abs.\u00a01 SHG.\r\n\r\nDas Gesuch um Kostengutsprache wurde zwar erneut erst nachtr\u00e4glich gestellt (vgl. bereits B\u00a02018/198 vom 18.\u00a0Dezember 2018) und die Beschwerdef\u00fchrerin vor vollendete Tatsachen gestellt. Der Beschwerdegegner hat damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdef\u00fchrerin Leistungen ohne weiteres ablehnen kann. Massgebend ist vielmehr, ob hier eine Leistung infrage steht, auf deren \u00dcbernahme der Beschwerdegegner Anspruch h\u00e4tte. Ob die Kosten von der Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcbernommen werden m\u00fcssen, h\u00e4ngt also davon ab, ob die durchgef\u00fchrte Behandlung tats\u00e4chlich notwendig war. Um zu vermeiden, dass Sozialhilfeempf\u00e4nger mit der nachtr\u00e4glichen Einreichung eines Gesuchs um Kostengutsprache aus ihrer Pflichtverletzung Nutzen ziehen, d\u00fcrfen die Beh\u00f6rden nachtr\u00e4glich eingereichte Rechnungen besonders kritisch betrachten und die Notwendigkeit der Behandlung streng beurteilen. Die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte diesfalls die Kosten\u00fcbernahme k\u00fcrzen oder allenfalls ganz verweigern k\u00f6nnen, wenn die Weiterf\u00fchrung der Langzeittherapie g\u00fcnstiger m\u00f6glich oder nicht angezeigt gewesen w\u00e4re. Wenn aber die Beschwerdef\u00fchrerin selber nicht behauptet, die Behandlung sei unn\u00f6tig oder unangemessen gewesen, und \u00fcberdies mit der Kostengutsprache f\u00fcr den an den an die Langzeittherapie anschliessenden Aufenthalt in der Wohngruppe den Nutzen der Therapie zudem anerkannt hat, h\u00e4tte sie auch bei rechtzeitiger Einreichung des Gesuchs um Kostengutsprache den Betrag bezahlen m\u00fcssen. Da der Beschwerdegegner sein Gesuch um Verl\u00e4ngerung der Kostengutsprache wiederum erst nachtr\u00e4glich eingereicht hat, sind ihm jedoch trotz Abweisung der Beschwerde die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/187)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:12:16", "Checksum": "16fff29ea05367238c58895690de7ea1"}