{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-02-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-196_2021-02-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9999&type=1563347022&cHash=972f00b98cece7d021a847731bb0fed3", "Checksum": "925e163af5e2c6825fd381612ceb44cc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.02.2021 B 2020/196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.02.2021 B 2020/196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.02.2021 B 2020/196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht. Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, Art.\u00a062 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a AIG. Falls eine Person vor den Beh\u00f6rden absichtlich und mit dem Willen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen, falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, liegt ein Widerrufsgrund hinsichtlich des erlangten Bewilligungstitels vor. Eine daraus resultierende Nichtverl\u00e4ngerung ist unter dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu pr\u00fcfen. Eine Ausweisung des Fehlbaren ist damit nur dann zu vollziehen, wenn die beh\u00f6rdliche Massnahme f\u00fcr das Erreichen des im \u00f6ffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich f\u00fcr den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschr\u00e4nkung als zumutbar erweist. Der Beschwerdef\u00fchrer hat seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden absichtlich falsche und unvollst\u00e4ndige Angaben gemacht. Aufgrund seines immer noch regen Bezugs zu seinem Heimatland sowie den regelm\u00e4ssigen Reisen dorthin, ist die Wegweisung des Ausl\u00e4nders mit Blick auf den gegebenen Widerrufsgrund und den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu sch\u00fctzen. Eine R\u00fcckkehr ist zumutbar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/196).\r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 14. April 2021 nicht ein (Verfahren 2C_216/2021)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:04:02", "Checksum": "edc766316fe30a8d91ce8bc6348e7f3b"}