{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-11-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-197_2021-11-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10543&type=1563347022&cHash=66e0d206906a5f30ce92de56b8d2e80d", "Checksum": "dfa47f97e39e41cfb495507c4740dffe"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 08.11.2021 B 2020/197"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.11.2021 B 2020/197"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 08.11.2021 B 2020/197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erlass Sondernutzungsplan und einer Planungszone. Art.\u00a040 und 42 PBG (sGS 731.1). Art.\u00a01 und 3 sowie 21 Abs.\u00a01 und 27 RPG (SR 700.1). Das Verwaltungsgericht legte dar, der Revision des Baureglements (BauR) von 2015 habe implizit der Entscheid zugrunde gelegen, das gesamtes Baugebiet zu verdichten, indem die Baubeschr\u00e4nkungen lediglich noch die Geb\u00e4ude- und Firsth\u00f6he, die Geb\u00e4udel\u00e4nge und die Grenzabst\u00e4nde beinhalten w\u00fcrden; Ausn\u00fctzungsziffer und Festlegung der maximalen Anzahl Stockwerke seien weggefallen. Im kommunalen Richtplan seien die Erhaltung eines angepassten und attraktiven Orts- und Landschaftsbildes sowie die gute Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild f\u00fcr Bauten und Anlagen, insbesondere an exponierten Lagen, als Ziele formuliert worden. Als Mittel zur Zielerreichung seien die Einforderung von Gestaltungspl\u00e4nen sowie Vorschriften im BauR zur Einordnung von Bauten und Anlagen angef\u00fchrt worden. Einordnungsvorschriften w\u00e4ren mithin im Rahmen des Erlasses des BauR 2015 von den betroffenen Grundeigent\u00fcmern einzufordern gewesen. Im vorliegenden Verfahren lasse sich diese Unterlassung nicht im Nachhinein korrigieren. Solche Vorschriften k\u00f6nnten indes k\u00fcnftig im Rahmen der anstehenden umfassenden Ortsplanungsrevision als Revisionspunkt eingebracht werden. In diesem Rahmen werde auch die Frage zu diskutieren sein, in welche Weise eine Verdichtung zu erfolgen habe.\r\n\r\nAngesichts der geschilderten Gegebenheiten seien ge\u00e4nderte Verh\u00e4ltnisse im Sinn von Art.\u00a021 Abs.\u00a02 RPG seit dem Jahr 2015 bzw. ein begr\u00fcndeter Anlass, das BauR unabh\u00e4ngig von der anstehenden Ortsplanungsrevision vorzeitig zu \u00e4ndern, nicht ersichtlich. Notwendig sei eine koordinierte (vgl. Art. 25a RPG) k\u00fcnftigen Ortsplanung, welche die gesamten Verh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtige und sowohl die unbestritten \"f\u00e4llige\" Revision des Zonenplans 1998 als auch das BauR und allf\u00e4llige Sondernutzungspl\u00e4ne beinhalte. Mit Blick auf das im kantonalen Richtplan angef\u00fchrte Ziel der \"Siedlungsentwicklung nach innen\" bzw. der in Aussicht stehenden baulichen Nachverdichtung bestehender Siedlungen habe es das AREG mithin zu Recht als nachvollziehbar erachtet, dass die Beschwerdegegnerin vor der definitiven Festlegung des Innenentwicklungspotentials \u00fcber das gesamte Siedlungsgebiet der Gemeinde keine Sondernutzungspl\u00e4ne zulassen m\u00f6chte, welche die sp\u00e4tere Ortsplanung gegebenenfalls pr\u00e4judizieren w\u00fcrden.\r\n\r\nDer Umstand, dass der Zonenplan im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids 22 Jahre alt und revisionsbed\u00fcrftig gewesen sei, stelle keinen Anlass dar, das BauR unabh\u00e4ngig von der anstehenden Ortsplanungsrevision vorzeitig zu \u00e4ndern. Die Beschwerdef\u00fchrer w\u00fcrden die Notwendigkeit des Erlasses einer Planungszone damit begr\u00fcnden, dass bis zur Ortsplanungsrevision ohne Planungszone nicht sicherstellt sei, dass die Beschwerdegegnerin nicht zwischenzeitlich gebietswidrige Neubauten bewillige, die eine viel zu hohe Nutzungsdichte und praktisch keine Gr\u00fcnfl\u00e4chen mehr aufweisen w\u00fcrden. F\u00fcr die Festsetzung einer Planungszone gen\u00fcge eine einigermassen konkretisierte Planungsabsicht. Einen jederzeit einklagbaren Anspruch auf Erlass einer Planungszone habe die Rechtsprechung allerdings nicht anerkannt (BGer 1C_577/2019 vom 4.\u00a0November 2020 E.\u00a03.3). Vorliegend habe das AREG ein \u00f6ffentliches Interesse an einer vorzeitigen planungsrechtlichen Massnahme (Planungszone) zur Erhaltung des Quartiercharakters verneint. Liege ein Entscheid - wie vorliegend - innerhalb des Ermessenspielraums bzw. w\u00fcrden die Verfassungsprinzipien sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, liege keine Rechtsverletzung vor. Ein qualifizierter Ermessensfehler sei nicht dargetan. Der angefochtene Entscheid lasse sich auch in diesem Punkt nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/197).\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 24. Januar 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_760/2021)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:18:24", "Checksum": "b57a0c3e998e3464601f207574e6a5f5"}