{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-11-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-203_2021-11-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10574&type=1563347022&cHash=9cb19658b9c881d6124481468b22a1d5", "Checksum": "1bd820814bd295f01ee67f6a34a51ec1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.11.2021 B 2020/203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.11.2021 B 2020/203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.11.2021 B 2020/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bau- und Planungsrecht. Bauen ausserhalb Bauzone. Art.\u00a016a RPG (SR 700) und Art.\u00a035 RPV (SR 701), Art.\u00a024c RPG.\r\nUmstritten war der Anbau einer \u00dcberdachung an einen bestehenden Stall (mit nachtr\u00e4glich an- bzw. eingebautem Wohnteil) f\u00fcr das Unterstellen landwirtschaftlicher Ger\u00e4te und Maschinen sowie die Feststellung, dass auf der Parzelle ein unrechtm\u00e4ssiger Zustand besteht, und die verf\u00fcgte Grundbuchanmerkung eines Verbots von baulichen Erweiterungen und des Abbruchs/Wiederaufbaus. Besteht die landwirtschaftliche T\u00e4tigkeit lediglich aus der Bewirtschaftung naturnaher Fl\u00e4chen, so sind dennoch die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, insbesondere die Wirtschaftlichkeit, zur Abgrenzung von der Freizeitlandwirtschaft zu beachten. Im konkreten Fall wurde der Betrieb als Freizeitlandwirtschaft qualifiziert, dem es zudem an der Existenzf\u00e4higkeit mangelte. Sodann erwies sich die geplante \u00dcberdachung auch nicht als betriebsnotwendig. Ferner war nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wegen fehlender kantonaler Zustimmung und mangelnder materieller Bewilligungsf\u00e4higkeit die Baute (eingebaute Wohnung) zumindest als nicht rechtm\u00e4ssig beurteilte. Unabh\u00e4ngig von der Frage der Nichtigkeit, erscheint das verf\u00fcgte Verbot als richtig. Es besteht kein Grund, in Anwendung von Art.\u00a024c RPG eine Erweiterung oder einen Abbruch und Wiederaufbau eines materiell rechtswidrigen, von der unzust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bewilligten Geb\u00e4udeteils zu gew\u00e4hren, weshalb sich das verf\u00fcgte Verbot schon deshalb als rechtm\u00e4ssig erweist. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/203). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 7. August 2023 abgewiesen (Verfahren 1C_15/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:15:53", "Checksum": "57c91272e3b8ab7d88e1535502cf5681"}