{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-210_2021-03-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10021&type=1563347022&cHash=956cc37b3bc8c24f38f6fea2486d2f8f", "Checksum": "f110c8e5ea5f465001ac1eafc9a8ceed"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.03.2021 B 2020/210"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.03.2021 B 2020/210"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.03.2021 B 2020/210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Art.\u00a030ter Abs.\u00a01 VRP (sGS\u00a0951.1) und Art.\u00a0148 Abs.\u00a01 ZPO (SR 272). Art.\u00a0140 Abs.\u00a04 i.V.m. Art.\u00a0133 Abs.\u00a03 DBG (SR\u00a0642.11). Das Verwaltungsgericht legte dar, auf entsprechendes Gesuch hin sei der Beschwerdef\u00fchrerin die Frist zur Leistung der Kostenvorsch\u00fcsse f\u00fcr die vorinstanzlichen Verfahren bis 20.\u00a0August 2020 erstreckt worden. Erst am 7.\u00a0September 2020 - gleichzeitig mit dem Fristwiederherstellungsgesuch - habe sie einen der beiden einverlangten Vorsch\u00fcsse einbezahlt. W\u00e4hrend im Fristwiederherstellungsgesuch noch festgehalten worden sei, dass die Beschwerdef\u00fchrerin bei allt\u00e4glichen Verrichtungen der Hilfe bed\u00fcrfe und diese nicht selbst\u00e4ndig aus\u00fcben k\u00f6nne, habe ihr Rechtsvertreter in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass sie ihre Erkrankung ohne Unterst\u00fctzung alleine meistern m\u00fcsse. \u00dcber die Art der Erkrankung, deren Auswirkungen oder die daraus resultierenden Beeintr\u00e4chtigungen im Alltag lasse sich den Eingaben des Rechtsvertreters nichts entnehmen. Mithin sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdef\u00fchrerin durch ihre Erkrankung daran gehindert gewesen sei, die Zahlung fristgerecht vorzunehmen bzw. (innert erstreckter Frist) vornehmen zu lassen. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Beschwerdef\u00fchrerin wegen eines von ihrem Willen unabh\u00e4ngigen Umstands verhindert gewesen w\u00e4re, die Einzahlung der Kostenvorsch\u00fcsse zeitgerecht (innert erstreckter Frist) vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne das geltend gemachte unverschuldete Vers\u00e4umnis oder ein nur leichtes Verschulden nicht als glaubhaft gemacht gewertet werden. Die vorinstanzliche Verf\u00fcgung lasse sich demgem\u00e4ss nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/210).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. April 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_257/2021)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:00:32", "Checksum": "d10cd410e668dd5007fd830478ec4619"}