{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-05-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-216_2021-05-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10130&type=1563347022&cHash=623e2c856e9b7094f99d2c4787c6ea8b", "Checksum": "a9b5c53c1a58928fbf73083b7ae79b79"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.05.2021 B 2020/216"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.05.2021 B 2020/216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.05.2021 B 2020/216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Dachaufstockung mit Ausbau des Dachgeschosses). Das Verwaltungsgericht hielt fest, der Begriff \"Oberkant fertig Boden\" in Art.\u00a027 Abs.\u00a03 lit.\u00a0a des kommunalen Baureglements (BauR) mache deutlich, dass im Boden integrierte Anlageteile (wie etwa Leitungen f\u00fcr Strom und Wasser sowie Bodenheizungsrohre) bei der Bemessung der Kniestockh\u00f6he im Sinn dieser Bestimmung ausser Betracht bleiben sollen. Ein triftiger Grund, eine von diesem klaren Wortlaut abweichende Interpretation der Bestimmung zuzulassen, sei nicht erkennbar. Das BauR lege auch nicht fest, welche St\u00e4rke der Boden maximal aufweisen d\u00fcrfe, um noch als Boden im Sinn dieser Bestimmung gelten zu k\u00f6nnen. Der Einwand, dass die Leitungen f\u00fcr die Dachentw\u00e4sserung keinen Zweck des Bodens erf\u00fcllen w\u00fcrden, sondern Bestandteil des Dachs seien, treffe insofern nicht zu, als die Ableitung des Dachwassers als Funktion nicht auf das Dach beschr\u00e4nkt bleibe, sondern vielmehr auch das Haus als solches betreffe, indem auf der ganzen H\u00f6he desselben der Dachwasserabfluss stattfinde. Nicht entscheidend sei dabei, ob der Abfluss ausserhalb (in offenen Rohren) oder innerhalb des Hauses (im Fussboden) erfolge, zumal sich hieraus keine f\u00fcr oder gegen das hier streitige Vorliegen eines dritten Vollgeschosses sprechenden Argumente ableiten liessen. Zum weiteren Einwand, ein Dachgeschoss m\u00fcsse die lichte Raumh\u00f6he von 2.3\u00a0m auf der gesamten Fl\u00e4che einhalten, da das BauR keine entsprechende Prozentzahl festlege, merkte das Verwaltungsgericht an, dass es die Dachschr\u00e4gen in R\u00e4umen unmittelbar unter einem Satteldach oftmals nicht erlauben w\u00fcrden, eine lichte Raumh\u00f6he von 2.3\u00a0m \u00fcber der gesamten Bodenfl\u00e4che einzuhalten, so dass sich die Festlegung eines entsprechenden Prozentwerts aufgedr\u00e4ngt habe. Es lasse sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz eine Einhaltung der Raumh\u00f6he von 2.3\u00a0m auf knapp zwei Dritteln der Bodenfl\u00e4che als mit dem BauR vereinbar eingestuft habe. Nachdem das streitige Bauprojekt die Vorgaben des BauR erf\u00fclle, bestehe kein Anlass f\u00fcr eine Beanstandung des angefochtenen Entscheids (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/216)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:49:40", "Checksum": "f7a550a2462449d48c9ae981d3819560"}