{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-02-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-222_2021-02-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10008&type=1563347022&cHash=61da949867261b306ddd0224c68c6036", "Checksum": "50e0c76c083b0bc37729cc0d70280694"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/222"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2020/222"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2020/222"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.02.2021 B 2020/222"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art.\u00a051 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b, Art.\u00a063 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b AIG.\r\n\r\nDer 1979 geborene Beschwerdef\u00fchrer stammt aus Bosnien und Herzegowina und lebt seit 1990 in der Schweiz. 2002 heiratete er eine Schweizerin, die ebenfalls aus Bosnien und Herzegowina stammt. Sie sind Eltern von f\u00fcnf gemeinsamen Kindern (geb. zwischen 2003 und 2010). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 2002, 2015 und 2017 ausl\u00e4nderrechtlicher verwarnt. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde verschiedentlich nur unter der Bedingung des Wohlverhaltens (keine neuen strafrechtlichen Verurteilungen und Schulde, Tilgung offener Schulden) verl\u00e4ngert. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer erneut strafrechtlich verurteilt worden war und die offenen Verlustscheine um rund CHF\u00a024'000 angestiegen waren, verl\u00e4ngerte das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr. Mit Blick auf die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und das Ausmass der Verschuldung ist der Anspruch auf eine erneute Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen. Trotz des unbestrittenermassen sehr gewichten privaten Interesses daran, das Familienleben in der Schweiz fortzuf\u00fchren, \u00fcberwiegen die \u00f6ffentlichen Interessen an der Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung insbesondere, weil sich das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend mittlerweile 18 Jahren trotz milderer ausl\u00e4nderrechtlicher Massnahmen nicht verbesserte. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/222).\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. Oktober 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_318/2021)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:02:37", "Checksum": "b4e27666101380a84722b3e4df36b99e"}