{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-07-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-231_2021-07-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10395&type=1563347022&cHash=27f465711f79eee33b7754126a50cb77", "Checksum": "19185f1a4784c7b4205ac05ed561d364"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.07.2021 B 2020/231"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.07.2021 B 2020/231"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.07.2021 B 2020/231"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sanierung Kantonsstrasse. Projekttrennung und Teilwiderruf Projekt sowie Abschreibung Einsprache zufolge Gegenstandslosigkeit. Art.\u00a028 VRP (sGS 951.1). Art.\u00a039 und 47 StrG (sGS 732.1). In der Einsprache an die Vorinstanz 2 (Baudepartement) hatte der Beschwerdef\u00fchrer Aufhebung des Kantonsstrassenprojekts beantragt und zus\u00e4tzlich die Begehren gestellt, dass auf die Abtretung von Eigentumsrechten zu verzichten sei und (ausseramtliche) Kosten zu ersetzen seien. In der Folge beschloss die Vorinstanz 1 (Regierung Kanton St.\u00a0Gallen), das Projekt Kantonsstrasse in einen \u00f6stlichen und einen westlichen Projektteil zu trennen. Den westlichen Projektteil, in welchem sich auch das Grundst\u00fcck des Beschwerdef\u00fchrers befindet, widerrief sie ersatzlos und lud die Vorinstanz 2 ein, das Verfahren f\u00fcr den \u00f6stlichen Projektteil fortzusetzen und die Einsprachen f\u00fcr den westlichen Projektteil als gegenstandslos abzuschreiben.\r\n\r\nDas Verwaltungsgericht hielt fest, die Aufteilung des urspr\u00fcnglichen Strassenprojekts in einen \u00f6stlichen und einen westlichen Teil sowie das Weglassen des westlichen Teils stelle eine Projekt\u00e4nderung dar, welche nicht als unbedeutend im Sinn von Art.\u00a047 Abs.\u00a02 StrG taxiert werden k\u00f6nne. Somit h\u00e4tte vorliegend das Strassenplanverfahren f\u00fcr diese Projekt\u00e4nderung erneut durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Aus dem Umstand, dass gegen den \u00f6stlichen Teil offenbar keine Einsprachen mehr h\u00e4ngig gewesen seien, k\u00f6nne nicht geschlossen werden, dass bei einer auf den \u00f6stlichen Teil beschr\u00e4nkten Neuauflage keine Einsprachen mehr eingehen w\u00fcrden. Der Beschluss der Vorinstanz 2 lasse sich dementsprechend zufolge Nichteinhaltung der strassenrechtlichen Verfahrensbestimmungen nicht aufrechterhalten. Die Sache sei zur Weiterf\u00fchrung des Verfahrens (bzw. Durchf\u00fchrung eines Planverfahrens nach Art.\u00a047 Abs.\u00a01 StrG) an die Vorinstanz 1 zur\u00fcckzuweisen. Nachdem die \u00c4nderung des Kantonsstrassenprojekts nicht im Rahmen eines Teilwiderrufs im Sinn von Art.\u00a028 VRP h\u00e4tte erfolgen d\u00fcrfen, sei auch die Einsprache des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Kantonsstrassenprojekt durch den Teilwiderruf nicht gegenstandslos geworden und h\u00e4tte dementsprechend in der Verf\u00fcgung der Vorinstanz 2 nicht abgeschrieben werden d\u00fcrfen. Die Verf\u00fcgung der Vorinstanz 2 sei dementsprechend ebenfalls aufzuheben. (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/231)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:36:22", "Checksum": "11aaa68ef6a1ba9c62422e5293baed19"}