{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-246--B-2020-2_2021-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10331&type=1563347022&cHash=ebbd91208b8ab8bf4ff4d0dcd98101ba", "Checksum": "10f256be0e254edf7b235885963bd196"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/246, B 2020/247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.06.2021 B 2020/246, B 2020/247"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.06.2021 B 2020/246, B 2020/247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.06.2021 B 2020/246, B 2020/247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besteuerung von Rentennachzahlungen. Art.\u00a035 Abs.\u00a01 und 180 Abs.\u00a01 StG (sGS 811.1) und Art.\u00a022 Abs.\u00a01 DBG (SR 642.11). Art.\u00a0127 Abs.\u00a01 BV (SR 101). Art.\u00a09 Abs.\u00a01 StHG (SR 642.214). Das Verwaltungsgericht f\u00fchrte aus, der Empf\u00e4nger einer IV-Rente, welcher ein Anrecht auf eine Kinderrente habe, m\u00fcsse diese Rente ebenfalls deklarieren, selbst wenn die Invalidit\u00e4tsleistung samt Kinderrente an Dritte (Sozialhilfe, Mutter des Kindes oder das Kind selbst) ausbezahlt werde. Solche Direktauszahlungen an Dritte stellten keine Gewinnungskosten im Sinn von Art.\u00a09 Abs.\u00a01 StHG dar und w\u00fcrden nicht unter die Abz\u00fcge nach Art.\u00a09 Abs.\u00a02 StHG fallen. Die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes, welche die zul\u00e4ssigen Abz\u00fcge regeln w\u00fcrden, hielten sich an die vom Steuerharmonisierungsgesetz vorgegebene Regelung. Daraus ergebe sich die harmonisierungsrechtlich zwingende Vorgabe, dass der Steuerberechnung der Gesamtbetrag der Leistungen der Sozialversicherungen zugrunde gelegt werden m\u00fcsse.\r\n\r\nWenn der Beschwerdegegner die veranlagte Steuer infolge Bed\u00fcrftigkeit nicht bezahle und deswegen vom Staat betrieben werde, sch\u00fctze ihn das Betreibungsrecht vor einem Eingriff in seinen Notbedarf. Damit sei dem Verfassungsrecht Gen\u00fcge getan, indem der Beschwerdegegner im Ergebnis die Steuerforderung nicht begleichen m\u00fcsse, soweit er dadurch diejenigen Mittel angreifen m\u00fcsste, die zur Existenzsicherung unabdingbar seien. Sollte demnach ein Anspruch auf Steuerbefreiung im Umfang des Existenzminimums nicht bereits im Steuerbezugs- oder Erlassverfahren bejaht werden, m\u00fcsse sich der Beschwerdegegner im Betreibungsverfahren einen Eingriff ins Existenzminimum nicht gefallen lassen. Gutheissung der Beschwerde des Kantonalen Steueramtes und Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/246, B\u00a02020/247)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:39:55", "Checksum": "eef1a2d46dff22c90ecd9a046acae247"}