{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-259_2021-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10391&type=1563347022&cHash=be6e4e27cbac11fa24ff5d8a995e9404", "Checksum": "c23992ae10a7a60ceeb5ec0352b4166f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2021 B 2020/259"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2021 B 2020/259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2021 B 2020/259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsch\u00e4digung aus enteignungs\u00e4hnlicher Eigentumsbeschr\u00e4nkung (materielle Enteignung), Verzinsung der Entsch\u00e4digung. Art.\u00a051 Abs.\u00a03 EntG, Art.\u00a026 Abs.\u00a02 BV in Verbindung mit Art.\u00a05 Abs.\u00a02 RPG. Die Verzinsung der Entsch\u00e4digung aus materieller Enteignung bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Teil des bundesrechtlichen Anspruchs auf volle Entsch\u00e4digung gem\u00e4ss Art.\u00a026 Abs.\u00a02 BV bzw. Art.\u00a05 Abs.\u00a02 RPG. Nach der Rechtsprechung steht dem Grundeigent\u00fcmer, der durch eine materielle Enteignung betroffen wird, grunds\u00e4tzlich von dem Tage an ein Anspruch auf Verzinsung der Entsch\u00e4digung zu, an dem er unmissverst\u00e4ndlich um Verg\u00fctung f\u00fcr den Eingriff ersucht. Ob es angesichts der bundesrechtlichen Vorgaben zul\u00e4ssig ist, den Beginn des Zinsenlaufs durch eine Bestimmung im kantonalen Recht von der f\u00f6rmlichen Einreichung eines Entsch\u00e4digungsbegehrens bei der zust\u00e4ndigen kantonalen Instanz \u2013 hier der Sch\u00e4tzungskommission f\u00fcr Enteignungen \u2013 abh\u00e4ngig zu machen, kann offen gelassen werden. Die Auslegung von Art.\u00a051 Abs.\u00a03 EntG ergibt n\u00e4mlich, dass es nach st.\u00a0gallischem Enteignungsrecht f\u00fcr den Beginn des Zinsenlaufs gen\u00fcgt, dass die Entsch\u00e4digung unmissverst\u00e4ndlich gegen\u00fcber dem Gemeinwesen \u2013 das heisst der \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaft, von welcher die materielle Enteignung ausgeht und gegen\u00fcber der (allein) ein allf\u00e4lliger Anspruch auf eine entsprechende Entsch\u00e4digung besteht \u2013 geltend gemacht wird. Dies erfolgte vorliegend ausdr\u00fccklich in der Einsprache des Rechtsvorg\u00e4ngers des Beschwerdef\u00fchrers gegen die erstmalige \u00f6ffentliche Auflage des betreffenden revidierten Zonenplans. Darauf ist unter den gegebenen konkreten Umst\u00e4nden abzustellen (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/259)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:34:04", "Checksum": "1312e3d637272dfe8ec58f6ddd24ceec"}