{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-06-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-38_2020-06-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9529&type=1563347022&cHash=d09f6233246ccb423198ce929021c650", "Checksum": "0700930ae784f78036ba6d18cad8bdd5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.06.2020 B 2020/38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.06.2020 B 2020/38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.06.2020 B 2020/38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art.\u00a063 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a i.V.m. Art.\u00a062 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b AIG, Art.\u00a096 AIG, Art.\u00a08 EMRK. Der 1984 in der Schweiz geborene Beschwerdef\u00fchrer trat sowohl als Jugendlicher als auch als Erwachsener mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Den Widerrufsgrund der \"l\u00e4ngerfristigen Haftstrafe\" gem\u00e4ss Art.\u00a063 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a i.V.m. Art.\u00a062 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b AIG erf\u00fcllte er mit einer Verurteilung wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 18\u00a0Monaten. Nachdem er auch im Strafvollzug wegen fremdaggressiven Verhaltens und Drogenkonsums diszipliniert werden musste und im Betreibungsregister mit offenen Verlustscheinen von rund CHF\u00a0145'000 verzeichnet ist, besteht ein erhebliches \u00f6ffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, dass er seine sozialen Kontakte, insbesondere zu seinem Bruder und seiner Lebenspartnerin, verlieren w\u00fcrde, wenn er die Schweiz verlassen m\u00fcsste. Die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin wird jedoch durch nichts belegt oder dokumentiert. Auch in Bezug auf die Qualit\u00e4t der Beziehung zu seinem Bruder fehlen jegliche Hinweise. Obwohl der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und der damit verbundenen Verwurzelung in den hiesigen Verh\u00e4ltnissen ein gewichtiges privates Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz hat, vermag dieses das \u00f6ffentliche Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsverf\u00fcgung nicht zu \u00fcberwiegen (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/38)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:47:57", "Checksum": "62383de75323f1dcd0e1398df09edf28"}