{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-42_2020-09-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9715&type=1563347022&cHash=41efb9bf34189cbdf6d8e4a53ee8283d", "Checksum": "6251f6d75dcaa4835d3adb3f948ce51d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 05.09.2020 B 2020/42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 05.09.2020 B 2020/42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 05.09.2020 B 2020/42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art.\u00a099 PBG (sGS\u00a0731.1). Streitig war, ob Vorinstanz den Beschluss der kommunalen Baubeh\u00f6rde, mit welchem diese die Baubewilligung mit Hinweis auf den verunstaltenden Charakter eines geplanten MFH verweigert hatte, zu Recht aufhob. Das Verwaltungsgericht legte dar, das kommunale Baureglement lasse in der zweigeschossigen Wohnzone einen am H\u00fcgel dominant in Erscheinung tretenden, sehr grossen Bauk\u00f6rper, wie er vorliegend in Frage stehe, zu, weshalb er sich mit Hinweis auf das Verunstaltungsverbot nur verhindern liesse, wenn er - nach allgemeiner Anschauung - als qualifiziert h\u00e4sslich zu bezeichnen w\u00e4re bzw. eine Verunstaltung des Landschaftsbildes zur Folge h\u00e4tte. Selbst wenn der Bauk\u00f6rper seine dominante Erscheinung auch mit Bepflanzung im Bereich des Bodensockels teilweise beibehalte, lasse sich dies nicht als eine Verunstaltung des Landschaftsbildes interpretieren. So habe auch die beigezogene Gutachterin zwar gestalterisches Verbesserungspotential geortet, sich jedoch nicht auf den Standpunkt gestellt, dass das Projekt das Verunstaltungsverbot tangiere. Bei diesen Gegebenheiten erweise sich die Annahme einer verunstaltenden Wirkung des Bauprojekts als nicht begr\u00fcndet. Mithin verm\u00f6ge das Verunstaltungsverbot auch unter Ber\u00fccksichtigung der Gemeindeautonomie keine Ablehnung des Baugesuchs zu rechtfertigen (Best\u00e4tigung des angefochtenen Entscheids). (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/42)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:32:50", "Checksum": "245f3422193d764ebd57828c85de3cff"}