{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-59_2021-01-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9978&type=1563347022&cHash=fbf0f2f56649c1ef3d34635fcde86fff", "Checksum": "4df0d5fe16b0070a0e4fb1f5659b6d55"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.01.2021 B 2020/59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.01.2021 B 2020/59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.01.2021 B 2020/59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Bewilligung einer Mobilfunkantenne. Art.\u00a02\u00a0ff. NISV (SR\u00a0814.710). Art.\u00a0684 ZGB (SR\u00a0210). 25a RPG (SR\u00a0700). Art.\u00a07 Abs.\u00a01 lit.\u00a0bbis VRP (sGS\u00a0951.1).\r\n\r\nDas Verwaltungsgericht hielt zu dem von der Beschwerdef\u00fchrerin geltend gemachten Ausstandsgrund fest, ein pers\u00f6nliches Interesse des AFU-Spezialisten A. am Verfahrensgegenstand sei weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Es lasse sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz aus dem Umstand, wonach A. sowohl im Verfahren vor der Gemeinde als auch im Rekursverfahren als AFU-Fachspezialist Berichte mitunterzeichnet habe, keinen Ausstandsgrund abgeleitet habe, zumal ihm als Fachspezialist gem\u00e4ss Anhang\u00a06 (BD.B\u00a003.01-0.3) zur Erm\u00e4chtigungsverordnung (sGS\u00a0141.41) die Befugnis zur Vertretung des Amtes fehle und dem Amt vorliegend keine Entscheidkompetenz, sondern nur die Aufgabe einer beratenden Fachbeh\u00f6rde zukomme.\r\n\r\nEs lasse sich im Weiteren nicht beanstanden, dass in der Baubewilligung f\u00fcr die Inbetriebnahme der neuen Anlage lediglich die Ausserbetriebnahme der alten Anlage und f\u00fcr letztere die Einreichung eines Abbruchgesuchs verlangt worden sei. Die Auflage in der Baubewilligung verhindere mithin den gleichzeitigen Betrieb der zwei nebeneinanderliegenden Mobilfunkanlagen. Es bestehe kein Anlass, das vor\u00fcbergehende Bestehen von zwei benachbarten Mobilfunkanlagen zu verbieten, wenn lediglich die neuerstellte Anlage betrieben werde. Eine Unvereinbarkeit mit Art.\u00a025a RPG sei nicht ersichtlich.\r\n\r\nIm Weiteren k\u00f6nnten aufgrund der beschr\u00e4nkten gestalterischen M\u00f6glichkeiten - bedingt durch die Funktion der Antennen - und der Umgebungssituation (mit Markthalle, industriell bzw. gewerblich genutzten Bauten, Schiessanlage, sowie Silogeb\u00e4ude u.a.) nicht allzu hohe Anforderungen an die Gestaltung/Einordnung der Antennenanlage gestellt werden. Sodann lasse sich sich der Schluss der Vorinstanz, wonach keine \u00fcberm\u00e4ssigen Immissionen im Sinn von Art.\u00a0684 ZGB vorliegen w\u00fcrden, indem die Anlage die bau- und umweltrechtlichen Vorschriften erf\u00fclle und das allgemein hinzunehmende Mass an Unbehagen nicht \u00fcberschreite, nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/59).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 9. Juni 2022 abgewiesen (Verfahren 5A_156/2021)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:10:11", "Checksum": "e03a18bc878a50ef8a62b757fca7290b"}