{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-09-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2020-80--B-2020-81_2020-09-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=9666&type=1563347022&cHash=060ed5dddd281dbc4d78c892da5a120a", "Checksum": "21a34922da484b7696eed4dcbe091fec"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2020/80, B 2020/81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.09.2020 B 2020/80, B 2020/81"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.09.2020 B 2020/80, B 2020/81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.09.2020 B 2020/80, B 2020/81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Aufrechnung von geldwerten Leistungen (Darlehen) einer GmbH an die Anteilseigner. Art. 33 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1) und Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Das Verwaltungsgericht erachtete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beschwerdegegner mit dem \u00fcber mehrere Jahre erfolgten Zugang von Mitteln aus der GmbH geldwerte Vorteile im Sinn von Art.\u00a020 Abs.\u00a01 lit.\u00a0c DBG beziehungsweise Art.\u00a033 Abs.\u00a01 lit.\u00a0c StG erlangt h\u00e4tten, als gegeben. F\u00fcr die Zeit vor dem Konkurs der Gesellschaft sei keine eindeutige Willens\u00e4usserung der Beschwerdegegner dokumentiert, dass sie die von ihnen bezogenen Mittel der Gesellschaft endg\u00fcltig h\u00e4tten entziehen wollen. Vielmehr h\u00e4tten sie in der Steuerkl\u00e4rung 2017 nach wie vor ihre Kontokorrentschuld deklariert, woraus auf einen R\u00fcckzahlungswillen zu schliessen gewesen sei. Daher k\u00f6nne f\u00fcr die Besteuerung nur der Zeitpunkt massgebend sein, in welchem - trotz gegebenem R\u00fcckzahlungswillen - auf Seiten der Beschwerdegegner aufgrund ihrer \u00dcberschuldung tats\u00e4chlich nicht mehr mit einer R\u00fcckzahlung zu rechnen gewesen sei. Es sei unklar geblieben, in welchem Zeitpunkt und in welchem Betrag eine R\u00fcckzahlungsm\u00f6glichkeit der Beschwerdegegner aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht mehr vorhanden gewesen sei bzw. in welchem Zeitpunkt die GmbH mit der R\u00fcckzahlung des Darlehens nicht mehr ernsthaft habe rechnen k\u00f6nnen. Allein die Deklarierung eines Nettoeinkommens von CHF\u00a0144'951 durch die Beschwerdegegner f\u00fcr das Jahr 2017 - wenige Monate vor Konkurser\u00f6ffnung der GmbH - mache die R\u00fcckzahlungsm\u00f6glichkeit der nicht abgedeckten Kontokorrentschuld in dreifacher H\u00f6he des deklarierten Nettoeinkommens noch nicht plausibel, zumal dieselbe Deklarierung auch ein Minus-Verm\u00f6gen der Beschwerdegegner ann\u00e4hernd in H\u00f6he der Kontokorrentschuld enthalte. Augenf\u00e4llig und hier wesentlich sei auch, dass die Aktiven der Bilanz der GmbH per 30.\u00a0September 2017 praktisch ausschliesslich (ca. 90 %) aus dem Kontokorrent-Ausstand der Beschwerdegegner bestanden h\u00e4tten; \u00fcber andere namhafte Werte habe die GmbH nicht verf\u00fcgt. Hinzu komme, dass der Kontokorrent-Ausstand 2017 trotz fehlender Absicherung kaum (d.h. mit ca. 0.2 % p.a) verzinst worden sei, was - neben der H\u00f6he der Darlehenssumme im Verh\u00e4ltnis zu den Gesamtaktiven der GmbH - klar auf ein fiktives Darlehen hinweise. Von daher erscheine die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, dass sich die geldwerte Leistung an die Beschwerdegegner erst mit der Konkurser\u00f6ffnung ihrer GmbH manifestiert habe, jedenfalls gest\u00fctzt auf die dem Gericht vorliegenden Akten im Beschwerdeverfahren weder belegt noch plausibel. In Betracht falle weiter, dass die Beschwerdegegner das im Verlauf der Jahre aufgebaute Kontokorrentdarlehen soweit ersichtlich als Einkommen der jeweiligen Jahre verwendet haben d\u00fcrften. Es sei in der geschilderten Situation nicht an den Beschwerdegegnern gewesen, das (fiktive) Darlehen f\u00fcr 2017 oder f\u00fcr fr\u00fchere Jahre als Einkommenszufluss zu deklarieren, zumal f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer alle erforderlichen Daten offen zu Tage gelegen h\u00e4tten. Trotz augenscheinlich fehlender Bonit\u00e4t der Beschwerdegegner f\u00fcr das Darlehen (welches f\u00fcr die GmbH ein ungesichertes Klumpenrisiko dargestellt habe) seien sie vom Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr 2017 definitiv veranlagt, ohne dass ihnen das Darlehen oder auch nur ein Teil davon als Einkommen aufgerechnet worden w\u00e4re.\r\n\r\nDie finanzielle Situation in den Jahren vor 2017 sei nicht aktenm\u00e4ssig dokumentiert, weshalb hierzu keine Aussagen m\u00f6glich seien. Abkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig geblieben sei damit der Zeitpunkt, in welchem aufgrund der - soweit ersichtlich seit Jahren - desolaten Finanzlage der Beschwerdegegner mit einer R\u00fcckzahlung der gegen\u00fcber der GmbH bestehenden Kontokorrentschuld (vollst\u00e4ndig oder teilweise) nicht mehr zu rechnen gewesen sei. In jedem Fall k\u00f6nne der Kontokorrentausstand nicht einfach im Nachhinein im Jahr 2018 als Ganzes als Einkommen besteuert werden, ohne zuvor die Gegebenheiten im Einzelfall zu eruieren. Der vom Beschwerdef\u00fchrer zu leistende Nachweis eines Einkommenszuflusses k\u00f6nne demgem\u00e4ss f\u00fcr 2018 in der von ihm festgelegten H\u00f6he gest\u00fctzt auf die bestehende Aktenlage nicht als erbracht bzw. die Rechtm\u00e4ssigkeit der Taxierung des gesamten, \u00fcber Jahre aufgebauten Darlehens als einkommenssteuerpflichtiger Leistungszufluss 2018 nicht als belegt gelten. Der vorinstanzliche R\u00fcckweisungs-Entscheid lasse sich nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B\u00a02020/80, B\u00a02020/81).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 2. M\u00e4rz 2021 gutgeheissen (Verfahren 2C_872/2020)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 01:29:52", "Checksum": "8237485bd485abac9486c81020ebc915"}