{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-101_2022-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10964&type=1563347022&cHash=e20d1f760f9dd9b409de49e7466e1e60", "Checksum": "e5dfe38d79b1eb7bcdc7b7d35c2ac465"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.02.2022 B 2021/101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.02.2022 B 2021/101"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.02.2022 B 2021/101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.\u00a032\u00a0f. StrG (sGS 732.1). Art.\u00a05\u00a0f. EntG (sGS 735.1). Art.\u00a04 RPG (SR 700). Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass in Nachachtung der damals geltenden, st\u00e4ndigen Praxis die Beschwerdebeteiligte (Gemeinde) die Bev\u00f6lkerung \u00fcber das Projekt fr\u00fchzeitig und ausreichend informiert und ihr die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme einger\u00e4umt habe; von letzterer sei auch Gebrauch gemacht worden. Das Mitwirkungsrecht im Sinn von Art.\u00a04 RPG habe als gewahrt zu gelten.\r\n\r\nHinsichtlich des Strassenprojektes kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, die Verschiebung der Bushaltestelle sei geeignet und erforderlich, bestehende Verkehrssicherheitsm\u00e4ngel (im \u00f6ffentlichen Interesse) zu beseitigen oder zu vermindern. Die projektierte Lage der Bushaltestelle verm\u00f6ge die Anforderungen der Verkehrssicherheit und des \u00f6ffentlichen Verkehrs zu erf\u00fcllen. Was die von den Beschwerdef\u00fchrern bef\u00fcrchtete L\u00e4rmzunahme durch die Bushaltestelle betreffe, sei festzuhalten, dass der durch Fahrg\u00e4ste bewirkte (n\u00e4chtliche) L\u00e4rm und allf\u00e4lliges Littering ihre Ursache nicht im Projekt h\u00e4tten und nicht durch strassenrechtliche, sondern gegebenenfalls durch polizeiliche Massnahmen anzugehen seien. Indes erscheine die Notwendigkeit der projektierten Ausbuchtung bzw. die Enteignung der Fl\u00e4che von 7\u00a0m2 f\u00fcr die Erstellung der an den neuen Standort verschobenen Haltestelle allein insofern nicht dargetan, als grunds\u00e4tzlich - je nach Personenaufkommen und daraus resultierendem Platzbedarf - wie bis anhin auf dem 2\u00a0m breiten Trottoir auf den Bus gewartet werden k\u00f6nne. Unterlagen, welche die Frequentierung bzw. das Einzugsgebiet der aktuell bestehenden und der projektierten Haltestelle zahlenm\u00e4ssig zu dokumentieren verm\u00f6chten, seien nicht aktenkundig. Gest\u00fctzt auf diese Tatsachenlage lasse sich der zur Enteignung f\u00fchrende Platzbedarf bzw. die Notwendigkeit der Erstellung einer Ausbuchtung zur Verwendung als blosser Warteplatz nicht zureichend begr\u00fcnden. Das \u00f6ffentliche Interesse an einem Haltestellen-Unterstand und die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der mit der Erstellung desselben verbundenen Enteignung seien ebenfalls nicht dokumentiert. Mithin sei ein \u00f6ffentliches Interesse an der Erstellung einer Ausbuchtung an der Bushaltestelle, welches das Interesse der Beschwerdef\u00fchrer am Erhalt der f\u00fcr das Projekt n\u00f6tigen Fl\u00e4che von 7\u00a0m2 zu \u00fcberwiegen verm\u00f6chte, aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht zureichend dargetan. Ebenfalls nicht gekl\u00e4rt sei die Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit (Geeignetheit und Erforderlichkeit) des Eingriffs zur Erreichung eines im \u00f6ffentlichen Interesse liegenden Ziels. Nachdem der Unterstand im Baubewilligungsverfahren zu bewilligen sei, erweise es sich zudem als notwendig, das strassenrechtliche und das baurechtliche Verfahren im Sinn von Art.\u00a025a Abs.\u00a04 RPG zu koordinieren. Damit lasse sich die im Projekt vorgesehene dauernde Enteignung von 7\u00a0m2 nicht aufrechterhalten (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/101)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:00:57", "Checksum": "19eb08f9a74ac0d6e39097b4187ae4ef"}