{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-11-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-127_2021-11-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10542&type=1563347022&cHash=4ab880fb43eabca8f1f22e4f0a280261", "Checksum": "ae575a0ebb1d76020ab462324c771618"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.11.2021 B 2021/127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.11.2021 B 2021/127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.11.2021 B 2021/127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art.\u00a050 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b AIG (SR 142.20). Anforderungen an einen nachehelichen H\u00e4rtefall. Der nacheheliche H\u00e4rtefall muss sich auf die aufgel\u00f6ste Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Es geht um die Abfederung der Folgen, welche aus der Trennung der Ehegatten resultieren. Der Beschwerdef\u00fchrer ist serbischer Staatsangeh\u00f6riger und reiste 2014 in die Schweiz ein. Die geschiedene Ehe mit einer Schweizerin, aus welcher er einen Aufenthaltsanspruch ableiten m\u00f6chte, dauerte nicht drei Jahre und blieb kinderlos. Kurze Zeit nach der letzten Scheidung heiratete er in seinem Heimatland eine russische Staatsangeh\u00f6rige, mit der er mittlerweile einen Sohn hat. Die heutige Ehefrau und das gemeinsame Kind leben in Serbien, zwei minderj\u00e4hrige Kinder der heutigen Ehefrau leben illegal in der Schweiz bei der Grossmutter. Die vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachte Unm\u00f6glichkeit, mit seiner heutigen Ehefrau und den drei Kindern in Serbien zu \u00fcberleben, r\u00fchrt nicht vom Dahinfallen der mittlerweile geschiedenen Ehe, sondern von der neuerlichen Heirat her. Die Abfederung der Folgen einer neuen Ehe entspricht indessen nicht dem Zweck von Art.\u00a050 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b AIG. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/127)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:18:49", "Checksum": "3c682de0f05c7bdfa1bc52408fe333ac"}