{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-12-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-145_2025-12-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14361&type=1563347022&cHash=0c22b5fed1948c266395b43ad0709f73", "Checksum": "644da132c226766a41382ceda88cbeb2"}, "Scrapedate": "2026-04-26", "Num": ["B 2021/145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 03.12.2025 B 2021/145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 03.12.2025 B 2021/145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 03.12.2025 B 2021/145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hand\u00e4nderungssteuer. Art. 241 und Art. 243 StG. Die Begr\u00fcndung eines selbstst\u00e4ndigen und (100 Jahre) dauernden Baurechts, das sich auf das gesamte Grundst\u00fcck erstreckt, stellt eine \u00dcbertragung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber ein Grundst\u00fcck im Sinn von Art. 241 Abs. 2 StG dar. Art. 241 Abs. 3 StG umschreibt keinen der in Art. 241 Abs. 2 StG definierten Tatbest\u00e4nde (Eigentumswechsel und \u00dcbertragung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber ein Grundst\u00fcck), sondern regelt davon unabh\u00e4ngige Tatbest\u00e4nde, die auch den in Art. 241 Abs. 1 und Abs. 4 StG verwendeten Begriff der Hand\u00e4nderung erf\u00fcllen. Dies hat zur Folge, dass namentlich die Belastung von Grundst\u00fccken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten, die eine \u00dcbertragung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber ein Grundst\u00fcck mit sich bringen, bereits von Art. 241 Abs. 2 StG erfasst wird, ohne dass die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 241 Abs. 3 StG \u2013 namentlich die Entgeltlichkeit \u2013 zu pr\u00fcfen w\u00e4ren. Letztere Bestimmung findet erst dann Anwendung, wenn ein Sachverhalt nicht bereits unter Art. 241 Abs. 2 StG zu subsumieren ist, d.h. dieser weder einen Eigentumswechsel noch eine \u00dcbertragung der wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber ein Grundst\u00fcck darstellt. F\u00fcr die Bemessung der Hand\u00e4nderungssteuer ist der Verkehrswert massgebend, weil der Kaufpreis darunter liegt (Art. 243 Abs. 2 StG).\r\nGrundbuchgeb\u00fchren. Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Nr. 22.01 GB-GebV. Liegt der Erwerbspreis eines selbstst\u00e4ndigen und dauernden Baurechts unter dem Verkehrswert, werden die Geb\u00fchren nach Massgabe des Verkehrswerts erhoben. (Verwaltungsgericht, B 2021/145)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2119", "Zeit UTC": "26.04.2026 03:07:56", "Checksum": "46b40e0d0bfcca33afc55e0ca56b75c6"}