{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-147_2022-01-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10677&type=1563347022&cHash=5747ad95818343e52dc093bbd1dfe34a", "Checksum": "7a208583c23dc9dfff75ae70bf2e2dc5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.01.2022 B 2021/147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.01.2022 B 2021/147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.01.2022 B 2021/147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.\u00a0108 und 109 PBG. Baurecht. Baugesuch (Anbau Liftanlage). Bestandesgarantie. Ausnahmebewilligung. Streitig war die Wesentlichkeit der aus dem Liftprojekt resultierenden Verst\u00e4rkung der Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Grenzabstandes zum Nachbargrundst\u00fcck. Eine an sich wenig bedeutende Erweiterung kann dazu f\u00fchren, dass die Verst\u00e4rkung der Rechtswidrigkeit insgesamt als wesentlich bezeichnet werden muss, wenn bei einer (urspr\u00fcnglich) materiell rechtswidrigen Baute oder Anlage eine bestimmte Norm bereits erheblich verletzt ist. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass angesichts der beim Wohnhaus vorbestehenden betr\u00e4chtlichen Unterschreitung des Grenzabstandes die durch das geplante Vorhaben bewirkte weitere Unterschreitung des Grenzabstands um 73\u00a0cm eine wesentliche Verst\u00e4rkung der vorbestehenden Rechtswidrigkeit darstelle und damit nicht durch die Bestandesgarantie gedeckt sei. Im Weiteren sei bei der Pr\u00fcfung der Gew\u00e4hrung einer Ausnahmebewilligung nicht nur das Schutzbed\u00fcrfnis der Nachbarn bzw. der Nachbarliegenschaft miteinzubeziehen, sondern auch der Schutzzweck der Grenzabstands-Norm (Regelung der maximal zul\u00e4ssigen Nutzung, feuer- und gesundheitspolizeiliche Ziele, \u00e4sthetische Siedlungsgestaltung, zweckm\u00e4ssige Verdichtung) sowie das \u00f6ffentliche Interesse an einer rechtsgleichen Handhabung von Baunormen. Von daher lasse es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanzen das Vorliegen eines Ausnahmebewilligungsgrundes verneint h\u00e4tten (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/147)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:07:31", "Checksum": "a8b169c02ee3027b499db67c4b5c6052"}