{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-172_2022-02-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10759&type=1563347022&cHash=82fce6f49bd508e631d24b98889d3852", "Checksum": "d54d9cee133dbb8edf3490ecc72bab12"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 08.02.2022 B 2021/172"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.02.2022 B 2021/172"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 08.02.2022 B 2021/172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom \u00e4rztlichen Berufsgeheimnis. Art.\u00a040 Ingress und lit.\u00a0f MedBG (SR 811.11). Art.\u00a044 Abs.\u00a02 GesG (sGS 311.1). Art.\u00a0321 StGB (SR 311.0). Das Verwaltungsgericht hielt fest, im Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Erlasses der angefochtenen Verf\u00fcgung sei grunds\u00e4tzlich vom Bestehen eines plausiblen Interesses der Beschwerdef\u00fchrerin an einer Bekanntgabe von Informationen aus den Krankenakten ihres verstorbenen Ehemannes bzw. einer entsprechenden Einsichtnahme auszugehen. Jedoch seien in jenem Zeitpunkt der Adressat der medizinischen Akten und konkret beabsichtigte weitere Vorkehren - diese seien f\u00fcr die Interessenspr\u00fcfung ebenfalls relevant - nicht im Einzelnen bekannt gewesen. Der Umstand, dass die Beschwerdebeteiligten (\u00c4rzte) dem Gesuch um Entbindung von ihrem Berufsgeheimnis zugestimmt h\u00e4tten, ersetze das Erfordernis einer zureichenden Begr\u00fcndung f\u00fcr die Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht. Fest stehe diesbez\u00fcglich, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdef\u00fchrerin erst in der Beschwerde auf seine Stellung als Vertrauensanwalt der SPO hingewiesen habe, obschon ein solcher Hinweis bereits im Schreiben an die Vorinstanz vom 7.\u00a0Juli 2021 h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen. Aus der Stellungnahme vom 7.\u00a0Juli 2021 gehe auch nicht hervor, dass das Mandat des Rechtsvertreters die Geltendmachung von Haftungsanspr\u00fcchen gegen\u00fcber den Beschwerdebeteiligten bzw. deren Arbeitgeberin umfasse. Anderseits habe zuvor die Vorinstanz im Schreiben vom 21.\u00a0Juni 2021 lediglich die Darlegung des privaten Interesses an der Krankengeschichte des Verstorbenen verlangt, ohne bereits hier ihre sp\u00e4ter in der angefochtenen Verf\u00fcgung zu Recht erfolgte Feststellung, wonach es seitens der Angeh\u00f6rigen konkreter Vorkehrungen (Beizug Patientenorganisation/Gutachterstelle) bed\u00fcrfe, anzubringen. Indes sei es auch nicht Sache der Vorinstanz gewesen, bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdef\u00fchrerin den genauen Grund f\u00fcr das Entbindungsgesuch bzw. die getroffenen Vorkehrungen zu erfragen und ihr Gelegenheit zur Verbesserung der Gesuchbegr\u00fcndung zu geben, zumal die in diesem Zusammenhang von der Praxis gestellten Anforderungen bekannt gewesen seien. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs erscheine von daher als unbegr\u00fcndet.\r\n\r\nNachdem zwischenzeitlich das private Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin an der Entbindung von der Geheimhaltungspflicht in der Beschwerde zureichend dargetan worden sei und dieses das Geheimhaltungsinteresse \u00fcberwiege, lasse sich die angefochtene Verf\u00fcgung, welche das Entbindungsgesuch abgewiesen habe, nicht aufrechterhalten (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/172)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:02:33", "Checksum": "c45cb61ee71176c9aa9418a6f0a8f9fa"}