{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-187_2022-01-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10674&type=1563347022&cHash=4ef6bfad1d50490c3e4d29c9b9896b79", "Checksum": "a553c659ddc1c8c127fd72fa4e4fbff6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.01.2022 B 2021/187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.01.2022 B 2021/187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.01.2022 B 2021/187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Erl\u00f6schen der Aufenthaltsbewilligung, Art.\u00a061 Abs.\u00a02 AIG (SR 142.20). Grunds\u00e4tzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandsaufenthalt das Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die R\u00fcckkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausl\u00e4ndischer Staatsangeh\u00f6riger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur f\u00fcr relativ kurze Zeitperioden, etwa f\u00fcr Arztbesuche, in die Schweiz zur\u00fcckkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers f\u00fcr die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Pr\u00e4senz in der Schweiz erf\u00fcllt sein sollte, selbst wenn der ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige in der Schweiz noch \u00fcber eine Wohnung verf\u00fcgt. Trotz seiner aufgrund der Indizienlage gesteigerten Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdef\u00fchrer keine Beweismittel eingereicht, aus denen ersichtlich w\u00e4re, dass er im Jahr 2019 l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume in der Schweiz und damit nicht sechs Monate im Ausland verbracht h\u00e4tte. Nachgewiesen sind einzig mehrere Arztbesuche, die alle w\u00e4hrend drei sieben- bis neunt\u00e4gigen Aufenthalten im Januar, Mai und September 2019 (insgesamt 22\u00a0Tage) sowie ab 9.\u00a0Dezember 2019 stattfanden. Allein aus dem Aufenthalt zwecks Inanspruchnahme medizinischer Leistungen l\u00e4sst sich kein Lebensmittelpunkt ableiten. Auch die Untervermietung der Wohnung stellt ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Verlegung des Lebensmittelpunktes des Beschwerdef\u00fchrers in die T\u00fcrkei dar. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/187).\r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Februar 2022 nicht ein (Verfahren 2C_166/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:06:24", "Checksum": "cb920df00f05c5a0e2b59ebe2da9c340"}