{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-191_2022-01-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10799&type=1563347022&cHash=5e7fae114879798584b7af5ba99ae2d1", "Checksum": "2f6f32d00e40e886127f6506dfd6bc35"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.01.2022 B 2021/191"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.01.2022 B 2021/191"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.01.2022 B 2021/191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht. H\u00e4rtefallgesuch, Recht auf Achtung des Familienlebens, vorl\u00e4ufige Aufnahme; Art.\u00a030 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b AIG (SR 142.20), Art.\u00a096 Abs.\u00a01 AIG, Art.\u00a031 Abs.\u00a01 VZAE (SR 142.201) in Verbindung mit Art.\u00a058a Abs.\u00a01 AIG, Art.\u00a08 EMRK (SR 0.101) bzw. Art.\u00a013 Abs.\u00a01 BV (SR 101), Art.\u00a083 AIG.\r\n\r\nNachdem das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers rechtskr\u00e4ftig widerrufen hatte, beantragte dieser, ihm sei eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und dem SEM sei ein Gesuch um Zustimmung zu einer H\u00e4rtefallbewilligung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zu unterbreiten. Eventualiter sei beim SEM die vorl\u00e4ufige Aufnahme zu beantragen. Von den ausl\u00e4nderrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu einem Aufenthalt kann abgewichen werden, um schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtef\u00e4llen oder wichtigen \u00f6ffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Es besteht kein Bewilligungsanspruch. Bei der Ermessensaus\u00fcbung ist vor allem die Integration zu ber\u00fccksichtigen. Beim Beschwerdef\u00fchrer kann nicht von einem H\u00e4rtefall ausgegangen werden. Die Integrationskriterien der Beachtung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die geordneten finanziellen Verh\u00e4ltnisse, denen ein besonderes Gewicht einzur\u00e4umen ist, sprechen eine deutliche Sprache gegen den Beschwerdef\u00fchrer. Das strafbare Verhalten als auch die hohen Sozialhilfe- und Privatschulden verdeutlichen dies. Auch die sozialen Wiedereingliederungsm\u00f6glichkeiten im Herkunftsland sind nach wie vor gegeben. Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann bei gegebenen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vermitteln. Beim Beschwerdef\u00fchrer ist dies nicht der Fall. Zu seinen zwei in der Schweiz lebenden Kindern hat er seit mehr als zehn Jahren keinen Kontakt mehr. Allein die Hoffnung, die Beziehung zu diesen wieder verbessern zu k\u00f6nnen, rechtfertigt die Annahme eines H\u00e4rtefalles nicht. Die Vorinstanz zog eine vorl\u00e4ufige Aufnahme zum Vornherein nicht in Betracht, da die Niederlassungsbewilligung aufgrund eines Widerrufsgrundes rechtskr\u00e4ftig entzogen worden sei. Bei diesem Vorgehen \u00fcbte sie das ihr zukommende Ermessen nicht fehlerhaft aus.\r\n\r\nAbweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/191).\r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15.\u00a0Februar 2022 nicht ein (Verfahren 2D_6/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:08:34", "Checksum": "5d89e01dbafb48f8b73a1771e95920b3"}