{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-203_2022-03-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10830&type=1563347022&cHash=99d6279e56379d258cdee19cb93865bf", "Checksum": "a1374c3e971e6676c28aac37fb47319a"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2021/203"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.03.2022 B 2021/203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.03.2022 B 2021/203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.03.2022 B 2021/203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht. Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Integrationskriterien, Interessenabw\u00e4gung im Sinne der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit; Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG (SR 142.20), Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV (SR 101), Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 58a AIG in Verbindung mit Art. 77a ff. Verordnung \u00fcber Zulassung, Aufenthalt und Erwerbst\u00e4tigkeit (SR 142.20), Art.\u00a061 Abs.\u00a03 VRP (sGS 951.1), Art.\u00a013 Abs.\u00a01 BV (SR 101), Art.\u00a083 AIG.\r\n\r\nDer Beschwerdef\u00fchrer beging vor knapp zehn Jahren einen Raub\u00fcberfall samt Freiheitsberaubung einer Aldi-Filiale mit einer Softair-Pistole. Nachdem ihn das Bezirksgericht X._ sechseinhalb Jahre nach der Tat daf\u00fcr verurteilte, widerrief das Migrationsamt in der Folge seine Niederlassungsbewilligung. Der Entscheid wurde von der Vorinstanz best\u00e4tigt. Auch das Verwaltungsgericht beurteilte das Verschulden betreffend das strafrechtliche Handeln des Beschwerdef\u00fchrers als schwer und den Grund zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung erachtete es als erf\u00fcllt. Bei der Gewichtung des \u00f6ffentlichen Interesses an einer Wegweisung sei aber die positive Verhaltens\u00e4nderung und Entwicklung des Beschwerdef\u00fchrers seit dem Jahr 2014 zu ber\u00fccksichtigen. Er sei nicht mehr massgeblich in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten, habe seine finanzielle Situation erheblich verbessert, indem er seine Schulden abgebaut habe und nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Er habe seine Verantwortung im famili\u00e4ren Bereich wahrgenommen und habe unterdessen eine Position mit Verantwortung in einem Unternehmen inne. Die Kinder h\u00e4tten zudem wesentliche Interessen an einem intakten Vater-Kind-Verh\u00e4ltnis sowie an ihrem Verbleiben in der Schweiz, und die Mutter sei angesichts ihrer gesundheitlichen Situation bei der Erziehung der Kinder auf den Beschwerdef\u00fchrer sowie ihren eigenen Verbleib in der Schweiz angewiesen. Gegen den Beschwerdef\u00fchrer seien bis anhin zudem noch keine ausl\u00e4nderrechtlichen Massnahmen ergriffen worden; namentlich sei gegen ihn bisher noch keine Verwarnung ausgesprochen worden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erschien dem Verwaltungsgericht deshalb als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, weshalb es den Entscheid der Vorinstanz aufhob und den Beschwerdef\u00fchrer stattdessen f\u00f6rmlich verwarnte.\r\n\r\nTeilweise Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/203)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:56:11", "Checksum": "92936d704142714230e368a99e609d4d"}