{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-220_2022-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11002&type=1563347022&cHash=a858a293149f278de800d23044d6ef59", "Checksum": "1e40bd70786a5ad98ee6c3009a56f124"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2021/220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.05.2022 B 2021/220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.05.2022 B 2021/220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.05.2022 B 2021/220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten\u00fcbernahme der Privatbeschulung. Art.\u00a051-53 und 35bis Abs.\u00a03 VSG (sGS 213.1). Art.\u00a012 KRK (SR 0.107). Streitig war, ob bei D.__ im Zeitpunkt Schulwechsels oder zuvor von einer akuten Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls aufgrund pflichtwidriger Unt\u00e4tigkeit der Beschwerdegegnerin (\u00f6ffentliche Schule) und/oder (unabh\u00e4ngig vom Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit) von einer Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in der Schule auszugehen war, welche den durch die Beschwerdef\u00fchrer (Eltern) veranlassten Schulwechsel als unabdingbar erscheinen lassen. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, die Beschwerdef\u00fchrer seien im Verlauf des Verfahrens immer wieder angeh\u00f6rt worden und seien am Verfahren aktiv beteiligt gewesen. Auf eine zus\u00e4tzliche Befragung von D.__ habe auch insofern verzichtet werden d\u00fcrfen, als sich die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse aus den Akten, insbesondere auch aus der aussagekr\u00e4ftigen E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdef\u00fchrer mit der damaligen Klassenlehrerin von D.__ ergeben w\u00fcrden. Letztere stellten \"echtzeitliche\" Beweismittel dar und beinhalteten in diesem Sinn Aussagen \"der ersten Stunde\". Eine nachtr\u00e4gliche m\u00fcndliche Befragung von D.__ w\u00e4re aller Voraussicht nach nicht geeignet gewesen, ein zuverl\u00e4ssigeres Beweisergebnis zu bewirken. Mit ihrem Vorgehen, ihre Tochter D.__ am 25.\u00a0Mai 2018 - ohne sich weiter zu dem von der Beschwerdegegnerin aufgezeichneten Weg zu \u00e4ussern - von der Schule abzumelden und bei der Privatschule anzumelden (Eintritt am 29.\u00a0Mai 2018), h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer den begonnenen L\u00f6sungsfindungsprozess von sich aus beendet. Eine pflichtwidrige Unt\u00e4tigkeit der Beschwerdegegnerin mit Bezug die gesundheitlich und sozial belastete Situation von D.__ k\u00f6nne nicht als dargetan gelten. Insgesamt lasse sich aus den gegebenen Umst\u00e4nden nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch f\u00fcr D.__ zum vornherein unzumutbar gewesen w\u00e4re und mildere Massnahmen als der Schulwechsel - d.h. insbesondere solche, die sich aufgrund des von der Schule eingeschlagenen Wegs voraussichtlich ergeben h\u00e4tten - keine Abhilfe h\u00e4tten schaffen k\u00f6nnen. Der Beschwerdegegnerin bzw. den Schulbeh\u00f6rden h\u00e4tten aufgrund des sofortigen Schulwechsel-Entscheids der Beschwerdef\u00fchrer keine M\u00f6glichkeit offen gestanden, die Situation weiter anzugehen und allf\u00e4llige sonderp\u00e4dagogische Massnahmen (Art.\u00a034 ff. VSG) entsprechend der Empfehlung des schulpsychologischen Dienstes zu pr\u00fcfen. Die Best\u00e4tigung der Ablehnung der Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr die Privatbeschulung von D.__ lasse sich nicht beanstanden (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/220)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:44:53", "Checksum": "84529e50106a38383c94bacec4674114"}