{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-05-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-223--B-2021-2_2022-05-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11031&type=1563347022&cHash=228a101f8fdb36d70293c25e04f2c25b", "Checksum": "dfbf00f3539a3a74e3fa7368b6666e24"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2021/223, B 2021/224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.05.2022 B 2021/223, B 2021/224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.05.2022 B 2021/223, B 2021/224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.05.2022 B 2021/223, B 2021/224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichteintreten auf Rekurs und Beschwerde durch die Verwaltungsrekurskommission (VRK). Art. 196 Abs. 1 und 161 StG (sGS 811.1),\u00a0Art. 48 VRP (sGS 951.1). Art. 119, 140 und 145 DBG (SR 642.11). Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der Verweis der Beschwerdef\u00fchrerin auf Rechnungskopien (der Beschwerde in Klarsichtm\u00e4ppchen beigelegt und nach Jahren sortiert) sei strukturiert mit Nennung der einzelnen Buchhaltungskonti und der jeweiligen Steuerjahre erfolgt. Hierbei handle es sich um eine sachbezogene Begr\u00fcndung, aufgrund welcher f\u00fcr Rechtsmittelinstanz und Steuerverwaltung erkennbar sei, mit welchen \u00dcberlegungen und mit welchem Ziel (konkret: Korrektur der vom Beschwerdegegner vorgenommenen steuerlichen Aufrechnungen) der Rechtsmittel-Antrag gestellt worden sei. Nachdem es bei allen streitigen Aufrechnungen um die Frage gehe, ob die Zahlungen der Beschwerdef\u00fchrerin an Drittdienstleister gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndet seien oder nicht, erweise sich auch die gleichf\u00f6rmige und sich wiederholende Begr\u00fcndung f\u00fcr die einzelnen Jahre als gerechtfertigt. Insofern habe mit der Rechtsmitteleingabe an die Vorinstanz eine substantiierte Sachdarstellung und Beilegung von Beweismitteln vorgelegen.\r\n\r\nSoweit von einer inhaltlich grunds\u00e4tzlich zureichenden und damit g\u00fcltig eingereichten, aber in Teilaspekten inhaltlich zu pr\u00e4zisierenden Beschwerde ausgegangen w\u00fcrde, w\u00e4re sie einer nachtr\u00e4glichen Verbesserung zug\u00e4nglich. Die ab 1.\u00a0M\u00e4rz 2021 geltende Praxis des Verwaltungsgerichts ziele insbesondere auf eine (hier nicht gegebene) blosse Beschwerdeerkl\u00e4rung ab, die von einer professionellen und/oder rechtskundigen Vertretung zwecks Verl\u00e4ngerung der Beschwerdefrist eingereicht worden sei und einer nachtr\u00e4glichen Verbesserung/Erg\u00e4nzung nicht zug\u00e4nglich w\u00e4re. Die M\u00f6glichkeit zur Verbesserung der Rechtsmitteleingabe m\u00fcsse im Verfahren vor der Vorinstanz umso mehr zum Tragen kommen k\u00f6nnen, als sie die erste und zudem (im Gegensatz zum Verwaltungsgericht) die mit voller Kognition ausgestattete kantonale Steuerjustiz-Instanz sei. Der f\u00fcr st. gallische Rechtsmittelverfahren nicht ohne Weiteres versierten Rechtsvertreterin der Beschwerdef\u00fchrerin (Treuhandb\u00fcro) k\u00f6nne nicht vorgeworfen werden, sie habe sich innert der Rechtsmittelfrist (bewusst) auf eine mangelhafte Beschwerde beschr\u00e4nkt, um in Erwartung einer Nachfrist eine Verl\u00e4ngerung der Beschwerdefrist herbeizuf\u00fchren. Bei Annahme einer inhaltlich zu pr\u00e4zisierenden Begr\u00fcndung der bei der Vorinstanz erhobenen Rechtsmittel w\u00e4re somit eine Nachfrist zur materiellen Verbesserung zu gew\u00e4hren gewesen. Eine Nachfristansetzung im Rechtsmittelverfahren werde aufgrund einer mangelnden Mitwirkung in fr\u00fcheren Verfahrensstadien nicht einfach hinf\u00e4llig.\r\n\r\nEine M\u00f6glichkeit zur Verbesserung der Rechtsmitteleingabe habe das Schreiben der Vorinstanz vom 31.\u00a0August 2021 nicht einger\u00e4umt, sondern der Beschwerdef\u00fchrerin ausschliesslich Gelegenheit gew\u00e4hrt, zur prozessualen Frage der G\u00fcltigkeit der eingereichten Rechtsmittel Stellung zu nehmen. Die nachtr\u00e4gliche Eingabe der Beschwerdef\u00fchrerin vom 9.\u00a0September 2021 habe die Vorinstanz denn auch nicht als Verbesserung der Beschwerdebegr\u00fcndung entgegengenommen, sondern - mit Hinweis auf den Eingang dieses Schreibens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausdr\u00fccklich von der Pr\u00fcfung des Vorliegens einer ausreichenden Begr\u00fcndung unter Ber\u00fccksichtigung jenes Schreibens abgesehen. Dieses Vorgehen verm\u00f6ge den von der Praxis gestellten Anforderungen an eine Rechtsmittelbegr\u00fcndung und an die M\u00f6glichkeit einer allf\u00e4lligen Verbesserung der Rechtsmitteleingabe sowie den Verh\u00e4ltnissen, wie sie bei der Pr\u00fcfung der gesch\u00e4ftsm\u00e4ssigen Begr\u00fcndetheit von Aufw\u00e4nden und/oder entsprechenden steuerlichen Aufrechnungen regelm\u00e4ssig vorliegen w\u00fcrden, nicht gerecht zu werden. Die angefochtene Nichteintretensverf\u00fcgung lasse sich dementsprechend nicht aufrechterhalten (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/223, B\u00a02021/224)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:45:38", "Checksum": "e3e665f043a68d21124234bacd9a6e7e"}