{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-240_2022-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11207&type=1563347022&cHash=2d1c1336a38ea1645f561abe8042ddca", "Checksum": "2dc10814e21c98edc7885049d576aa86"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2021/240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.06.2022 B 2021/240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.06.2022 B 2021/240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.06.2022 B 2021/240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom \u00e4rztlichen Berufsgeheimnis. Art. 40 Ingress und lit. f MedBG (SR 811.11). Art.\u00a044 Abs. 2 GesG (sGS 311.1). Art. 321 StGB (SR 311.0). Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, im Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Erlasses der angefochtenen Verf\u00fcgung seien der Adressat der medizinischen Akten und konkret beabsichtigte weitere Vorkehren nicht im Einzelnen bekannt und damit das Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin an einer Einsicht in die medizinischen Akten ihrer verstorbenen Tochter nicht ausgewiesen gewesen. Nachdem zwischenzeitlich das private Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin an der Entbindung von der Geheimhaltungspflicht in der Beschwerde zureichend dargetan worden sei und dieses das Geheimhaltungsinteresse \u00fcberwiege, lasse sich - nachdem die angefochtene Verf\u00fcgung urspr\u00fcnglich zu Recht erlassen worden sei - eine Abweisung des Entbindungsgesuchs aufgrund der zwischenzeitlichen Sachverhaltsentwicklung (Nachreichung von Unterlagen durch die Beschwerdef\u00fchrerin) nicht mehr rechtfertigen. Die Beschwerde sei somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die beschwerdebeteiligten \u00c4rzte bez\u00fcglich der Spitalbehandlung der Tochter der Beschwerdef\u00fchrerin von ihrem Berufsgeheimnis zu entbinden seien und dem Rechtsvertreter der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Haftpflichtanspr\u00fcchen Einsicht in die Krankenakten zu gew\u00e4hren sei. Hiervon nicht mitumfasst sei eine Berechtigung zur Weitergabe der Daten an die Beschwerdef\u00fchrerin (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/240).\r\n\r\nGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_683/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:38:12", "Checksum": "fb0f2a04b4b217724f19eab48a30778e"}