{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-247--B-2021-2_2022-03-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10831&type=1563347022&cHash=8f5a6cba41ca7802d9f813bcdd2c9626", "Checksum": "c7330ce650878d361e81926cf61a9984"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2021/247, B 2021/248"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.03.2022 B 2021/247, B 2021/248"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.03.2022 B 2021/247, B 2021/248"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.03.2022 B 2021/247, B 2021/248"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Erlass von Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkten Bundessteuern; Art.\u00a0224 Abs.\u00a01 StG (sGS 811.1), Art.\u00a0167 ff. DBG (SR 642.11).\r\n\r\nSteuerpflichtigen von Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern, die in Not geraten sind oder f\u00fcr welche die Bezahlung der Steuern und Zinsen eine grosse H\u00e4rte bedeutet, kann der geschuldete Betrag gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob eine Notlage vorliegt, ist auf die gesamten wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der steuerpflichtigen Person abzustellen. Leben Eheleute \u2013 wie vorliegend die Beschwerdef\u00fchrerin und ihr Ehemann trotz unterschiedlichem Wohnsitz \u2013 in rechtlich oder tats\u00e4chlich ungetrennter Ehe, hat die Erlassbeh\u00f6rde auf die gesamte wirtschaftliche Lage beider Ehegatten abzustellen; sie muss mithin unter Ber\u00fccksichtigung der Verh\u00e4ltnisse beider Ehegatten entscheiden. Das Verwaltungsgericht entschied, dass mangels umfassender Auskunft \u00fcber die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Beschwerdef\u00fchrerin und ihres Ehemanns die Erlassbeh\u00f6rde nicht in der Lage gewesen sei zu beurteilen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Erlass der gegen\u00fcber ihr bestehenden, offenen Steuerforderungen aus den Steuerjahren 2009 bis 2014 erf\u00fcllt seien. Sie habe dem Erlassgesuch deshalb zu Recht nicht entsprochen. Zumal die Beschwerdef\u00fchrerin auch in den Rechtsmittelverfahren keine weiteren Belege insbesondere zu den Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen ihres Ehemannes beigebracht habe, habe die Vorinstanz die Rechtsmittel zurecht abgewiesen. Auch in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht habe sich die Beschwerdef\u00fchrerin weitgehend auf Behauptungen beschr\u00e4nkt. Es wies die Beschwerden deshalb zufolge Unbegr\u00fcndetheit ab.\r\n\r\nAbweisung der Beschwerden (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/247 und B\u00a02021/248).\r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. August 2022 nicht ein (Verfahren 2D_17/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:56:25", "Checksum": "a50822b31e2e7b90fee2d9c4547bb53f"}