{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-253_2022-06-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11030&type=1563347022&cHash=1bdb4d173ab96df8479fba05f7c37fef", "Checksum": "c15d44983da7c6d77e56d2b9b7eed0ab"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2021/253"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.06.2022 B 2021/253"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.06.2022 B 2021/253"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.06.2022 B 2021/253"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Art.\u00a0183 StG (sGS 811.1). Art.\u00a0120 DBG (SR 642.11). Streitig war, ob die Vorinstanz den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21.\u00a0September 2020, mit welchem der Nichteintritt der Veranlagungsverj\u00e4hrung f\u00fcr die Kantonssteuern aufgrund des Rechnungsabschlusses per 30.\u00a0Juni 2012 best\u00e4tigt wurde, zu Recht unbeanstandet liess. Das Verwaltungsgericht hielt fest, mit der Feststellung im Schreiben vom 12.\u00a0Mai 2016, wonach die Steuerveranlagungen der A.__\u00a0AG seit dem Gesch\u00e4ftsjahr 2010 und somit die Gewinnsteuerwerte gem\u00e4ss der provisorischen Bilanz per 31.\u00a0Dezember 2015 noch nicht definitiv seien, habe der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass die erw\u00e4hnte Gesellschaft seit 2010 - und damit auch f\u00fcr das Jahr 2012 - erst provisorisch veranlagt sei. Die erw\u00e4hnte Feststellung sei dahingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdef\u00fchrerin auf die noch ausstehenden definitiven Veranlagungen aufmerksam habe machen wollen und damit implizit eine sp\u00e4tere Veranlagung in Aussicht gestellt habe. Die Feststellung beziehe sich auf einen in der Zukunft sich verwirklichenden Sachverhalt. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben zufolge widerspr\u00fcchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners sei von daher nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdegegner im Schreiben vom 12.\u00a0Mai 2016 auf die erw\u00e4hnten Punkte \"der Form halber\" hingewiesen habe, so habe dies keinen blossen pro forma-Charakter ohne materielle Rechtswirkung gehabt.\r\nDer Beschwerdegegner habe der Beschwerdef\u00fchrerin mit seinem Hinweis auf die noch ausstehenden definitiven Veranlagungen implizit eine sp\u00e4tere Veranlagung in Aussicht gestellt. Der Beschwerdegegner sei nicht verpflichtet gewesen, im Schreiben vom 12.\u00a0Mai 2016 auch noch explizit auf den verj\u00e4hrungsunterbrechenden Charakter der erw\u00e4hnten Feststellung hinzuweisen. Es bestehe kein Anlass, von der Rechtsprechung abzuweichen, wonach einer Mitteilung, die eine sp\u00e4tere Veranlagung in Aussicht stelle, verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung zuzugestehen sei (BGE 126 II 1 E. 2f). Das Recht, die Steuern f\u00fcr 2012 zu veranlagen, sei vorliegend dementsprechend nicht verj\u00e4hrt (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/253)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:42:14", "Checksum": "89dce06ec340760fc728effb3e3b8847"}