{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-267--B-2021-2_2022-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11216&type=1563347022&cHash=8854241b17c2e48cfa0f4a98fc98aee6", "Checksum": "c147095ba87628890fbe237c3d59d46c"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2021/267, B 2021/268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.08.2022 B 2021/267, B 2021/268"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.08.2022 B 2021/267, B 2021/268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.08.2022 B 2021/267, B 2021/268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Kantons- und Gemeindesteuern/direkte Bundessteuern.\r\n\r\nQualifikation der Erwerbst\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die Bank B.__: Das Verwaltungsgericht legte dar, dass sich das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers A.__, die T\u00e4tigkeit bei der Bank B.__ in den Jahren 2007 bis 2011 sei selbst\u00e4ndigerwerbend gewesen und beim Lohn der Bank B.__ habe es sich um seinen Anteil an Lizenzgeb\u00fchren gehandelt, nicht mit seinen eigenen Angaben in den Steuererkl\u00e4rungen 2007 bis 2011 in Einklang bringen lasse. Selbst wenn die Kriterien des Unternehmerrisikos und der Vornahme von Investitionen f\u00fcr Teilbereiche der von der Bank B.__ entgoltenen T\u00e4tigkeit zu bejahen w\u00e4ren, verm\u00f6ge dies f\u00fcr sich allein angesichts der \u00fcberwiegend f\u00fcr eine unselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit sprechenden weiteren Indizien - Lohnausweise; Zwischenzeugnisse und Arbeitszeugnisse der Bank B.__; sozialversicherungsrechtliche Erfassung als Selbst\u00e4ndigerwerbender erst nach Beendigung der T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Bank B.__; Austrittsbest\u00e4tigung der betrieblichen Vorsorge der Bank B.__; steuerliche Geltendmachung der Kosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsst\u00e4tte - eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit nicht zu belegen. Der formale (zivilrechtliche) Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer den von der Bank B.__ vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet habe, verm\u00f6ge die steuerrechtliche Qualifikation eine unselbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit nicht in Frage zu stellen, zumal der Bestand eines Arbeitsvertrages keine bestimmte Form voraussetze.\r\n\r\nTreuhandverh\u00e4ltnis (Einkommensaufrechnungen): Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass ein Treuhandverh\u00e4ltnis nicht nachgewiesen sei. Es fehle an eindeutigen Belegen, dass die R.__ GmbH an den Verm\u00f6genswerten des Beschwerdef\u00fchrers auf zwei Bankkonten tats\u00e4chlich wirtschaftlich berechtigt sei. Der Gegenbeweis, dass die Konten und Depots der R.__ GmbH zuzurechnen seien, gelinge dem Beschwerdef\u00fchrer nicht.\r\n\r\nArt.\u00a033, 33bis und 34 StG sowie 62 Abs.\u00a01 StG (sGS 811.1). Art.\u00a020, 20a und 21 DBG (SR 642.11). Darlehen. Das Verwaltungsgericht f\u00fchrte unter anderem aus, wenn f\u00fcr den Nachvollzug von Geldfl\u00fcssen im Zusammenhang mit der Zahlung von Darlehenszinsen versicherungsmathematische Kenntnisse erforderlich seien und in den vorinstanzlichen Verfahren sowie im vorliegenden Verfahren keine nachvollziehbaren Nachweise f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Darlehens durch die R.__ GmbH sowie allf\u00e4llige Zinszahlungen eingereicht worden seien, so blieben f\u00fcr die Jahre 2007 bis 2010 sowohl die Darlehensgew\u00e4hrung als auch entsprechende Zinszahlungen beweislos. Die Beweislosigkeit wirke sich zulasten des beweisbelasteten Beschwerdef\u00fchrers aus (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/267, B\u00a02021/268).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. Dezember 2022 abgewiesen (Verfahren 2C_705/2022). Gegen dieses Bundesgerichtsurteil wurde ein Revisionsgesuch erhoben (Verfahren 2F_11/2023)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:34:03", "Checksum": "761695f78c0d74b78e1bf2963c477ded"}