{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-03-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-272_2022-03-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10884&type=1563347022&cHash=519a192bf6429e5d484b34448180d5c2", "Checksum": "3a68277d38a82c74f6005b120c2c06d1"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2021/272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.03.2022 B 2021/272"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.03.2022 B 2021/272"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.03.2022 B 2021/272"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Finanzielle Unterst\u00fctzung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Art.\u00a04 Abs.\u00a01 und 2 der Verordnung \u00fcber H\u00e4rtefallmassnahmen f\u00fcr Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (in der bis 31.\u00a0Dezember 2021 g\u00fcltigen Fassung AS 2021 884), Art.\u00a03 Abs.\u00a01 lit.\u00a0e des Gesetzes \u00fcber die wirtschaftliche Unterst\u00fctzung von Unternehmen sowie von durch die \u00f6ffentliche Hand gef\u00fchrten Institutionen der familienerg\u00e4nzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (sGS 571.3). Das befristete Verbot des Betriebs von Restaurationslokalen stellt keine Verletzung der Eigentumsgarantie und damit keine materielle Enteignung (Art. 26 BV, SR 101), aber eine zul\u00e4ssige Verletzung der Wirtschaftsfreiheit dar (Art. 27 Abs. 2 BV). Den Kantonen ist es erlaubt, f\u00fcr die Anspruchsberechtigung zus\u00e4tzliche Kriterien zu den bundesrechtlichen Vorgaben aufzustellen. Das Kriterium der \u00dcberschuldung in Art.\u00a03 Abs.\u00a01 lit.\u00a0e des kantonalen Covid-Gesetzes erweist sich im Hinblick auf die Ausrichtung nicht r\u00fcckzahlbarer Beitr\u00e4ge als zielgerichtet und sinnvoll. Es sollen keine Unternehmen unterst\u00fctzt werden, die bereits vor Ausbruch der Covid-19-Epidemie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gef\u00e4hrdet waren, wie dies im Fall einer \u00dcberschuldung der Bilanz per Ende 2019 der Fall ist. Der Nachweis der nachtr\u00e4glichen vollst\u00e4ndigen Behebung der per Stichtag 31.\u00a0Dezember 2019 bestehenden \u00dcberschuldung mittels Forderungsverzichten und Rangr\u00fccktritten wurde von der Beschwerdef\u00fchrerin vorliegend nicht erbracht. Nach dem Stichtag realisierte Gewinne k\u00f6nnen nicht ber\u00fccksichtigt werden. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/272).\r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2022 nicht ein (Verfahren 2C_401/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:52:57", "Checksum": "d0ebcdf7ba2c632cc6928d1382fcd06b"}