{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-273_2022-09-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11223&type=1563347022&cHash=7c1c39bf32be55a3e363a6d4a500dfd0", "Checksum": "28a8c2b803d1afd9b8c46505c37e0275"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2021/273"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.09.2022 B 2021/273"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.09.2022 B 2021/273"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.09.2022 B 2021/273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einb\u00fcrgerung. Art.\u00a037 f. BV (SR 101). Art.\u00a089 und Art.\u00a0106 Abs.\u00a01 KV (sGS 111.1). Art.\u00a09, 12, 14 und 17 BRG (sGS 121.1). Art.\u00a09, 11 und 12 B\u00fcG (SR 141.0).\r\n\r\nDas Verwaltungsgericht f\u00fchrte aus, den kommunalen Beh\u00f6rden komme, auch was die Anforderungen an die (lokale) Integration der gesuchstellenden Personen sowie ihre Vertrautheit mit schweizerischen Lebensverh\u00e4ltnissen (Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse) angehe, ein Ermessenspielraum zu. Dabei sei stets eine Gesamtwertung anhand s\u00e4mtlicher Kriterien und der pers\u00f6nlichen und sozialen Situation des Bewerbers vorzunehmen. In diesem Rahmen sei die Beschwerdef\u00fchrerin (politische Gemeinde, Einb\u00fcrgerungsrat) auch berechtigt, eine eigene Einb\u00fcrgerungspraxis zu entwickeln. Die Gemeindeautonomie und ihre eigene Einb\u00fcrgerungspraxis w\u00fcrden sie indes nicht von der Anwendung des massgebenden Rechts entbinden. Hierbei sei vorab zu beachten, dass die Pr\u00fcfung der Integration einer gesuchstellenden Person mehrere Gesichtspunkte aufweise (vgl. Art.\u00a013 Abs.\u00a01 BRG i.V.m. Art.\u00a012 B\u00fcG) und ein Manko bei einem Gesichtspunkt durch St\u00e4rken bei anderen Aspekten ausgeglichen werden k\u00f6nne. Soweit bei der Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin) aufgrund der nicht rechtzeitigen Bezahlung von Steuerschulden ein Manko bei der Integration (vgl. Art.\u00a012 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a B\u00fcG i.V.m. Art.\u00a04 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a und b B\u00fcV) zu orten sei, werde dieses durch ihre St\u00e4rken im sprachlichen Bereich (F\u00e4higkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verst\u00e4ndigen; Art.\u00a012 Abs.\u00a01 lit.\u00a0c B\u00fcG) und bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. am Erwerb von Bildung (Art.\u00a012 Abs.\u00a01 lit.\u00a0d B\u00fcG) ausgeglichen.\r\n\r\nSodann d\u00fcrfe bei der Pr\u00fcfung der Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverh\u00e4ltnissen (Art.\u00a011 lit.\u00a0b B\u00fcG) im Rahmen eines Gespr\u00e4chs nicht mehr verlangt werden, als auch von einem Schweizer mit Wohnsitz in der Gemeinde und \u00e4hnlichem Bildungsstand vern\u00fcnftigerweise erwartet werden d\u00fcrfte. Die Vorinstanz habe einl\u00e4sslich die Gr\u00fcnde dargelegt, aufgrund welcher sie die Kriterien der Grundkenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Schweiz (Art.\u00a011 lit. b B\u00fcG i.V.m. Art.\u00a02 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a B\u00fcV und Art.\u00a014 BRG) und dasjenige der Kontaktpflege mit Schweizerinnen und Schweizern (Art.\u00a011 lit.\u00a0b B\u00fcG i.V.m. Art.\u00a02 Abs.\u00a01 lit.\u00a0c B\u00fcV) als erf\u00fcllt erachtet habe. Sie habe ihren Entscheid auf sachliche Kriterien gest\u00fctzt, indem sie die gesamten Akten gew\u00fcrdigt und die strittigen Kriterien umfassend und willk\u00fcrfrei beurteilt habe. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin zu Recht monierten bescheidenen Grundkenntnisse der Beschwerdegegnerin betreffend geographische, historische, politische und gesellschaftliche Verh\u00e4ltnisse der Schweiz (Art.\u00a02 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a B\u00fcG) bzw. ihre geringe Vertrautheit mit \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnissen (Art.\u00a014 Abs.\u00a01 BRG) verm\u00f6ge die Beschwerdegegnerin insbesondere mit ihren Kontakten und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (Art.\u00a02 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b und c B\u00fcG) am Arbeitsort zu kompensieren. Der Entscheid der Vorinstanz, welcher sich f\u00fcr die Bewilligung des Gesuchs ausgesprochen habe, erweist sich als gerechtfertigt (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/273)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:28:59", "Checksum": "666aee7e4adf10ccc3772af2533f2652"}