{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-09-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-35_2021-09-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10423&type=1563347022&cHash=2771f342480c125af03fd65cb6b35b87", "Checksum": "ee29e4fd19bd0c426bfabd031c6b86ed"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 01.09.2021 B 2021/35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 01.09.2021 B 2021/35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 01.09.2021 B 2021/35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Innenumbauten und Dachaufbauten in gesch\u00fctztem Kulturgut). Die Dachfl\u00e4chenfenster und Dunstrohre s\u00fcdseits bzw. die vom Beschwerdef\u00fchrer verlangte Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands bzw. die zus\u00e4tzliche Unterschutzstellung waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursentscheids, weshalb sie auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bzw. einer diesbez\u00fcglichen materiellen Pr\u00fcfung sein konnten. Nichteintreten auf diesen Punkt. Ein Eintreten auf die Beschwerde war lediglich insofern m\u00f6glich, als zu kl\u00e4ren war, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers betreffend Dachfl\u00e4chenfenster und Dunstrohre s\u00fcdseits sowie zus\u00e4tzliche Unterschutzstellung des Dachs nicht eintrat und ob sie zu Recht einen entsprechenden Koordinationsbedarf mit dem Streitgegenstand des Rekursverfahrens verneinte. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte den vorinstanzlichen Entscheid unter anderem mit der Begr\u00fcndung, dass das R\u00fcckbauanliegen des Beschwerdef\u00fchrers Gegenstand eines separaten, bei der Beschwerdebeteiligten anh\u00e4ngigen Verfahrens (Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands) bilde, weshalb er insofern im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) beschwert sei. Die Erledigung des Wiederherstellungsverfahrens tangiere als solche die von der Vorinstanz best\u00e4tigte Baubewilligung insofern nicht, als letztere grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig vom Wiederherstellungsverfahren realisiert werden k\u00f6nne (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/35).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Verf\u00fcgung vom 20. Oktober 2022 infolge R\u00fcckzugs der Beschwerde abgeschrieben (Verfahren 1C_601/2021)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:30:09", "Checksum": "0e550f34b95f8e3b9efe470ebaee7aed"}