{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-38_2022-07-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11138&type=1563347022&cHash=efdc0f82e5f53598666ca2d25e2f6b50", "Checksum": "315ff1aa6bbf44fe05a35fbd5be7d770"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2021/38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.07.2022 B 2021/38"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.07.2022 B 2021/38"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.07.2022 B 2021/38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenrecht, Planungsrecht, Verfahrensrecht; Art.\u00a045 Abs.\u00a01 VRP (sGS 951.1); Art.\u00a046\u00a0StrG (sGS 732.1), Art.\u00a033 Abs.\u00a03 lit.\u00a0a\u00a0 RPG (SR 700); Art.\u00a0111 Abs.\u00a01\u00a0BGG (SR 173.110). Streitig war, ob die Vorinstanz auf einen Rekurs gegen einen Teilstrassenplan, der unter anderem die Aufhebung eines bestehenden Fusswegs mit Personenunterf\u00fchrung und dessen Umlegung vorsah, zu Recht nicht eintrat. Die Vorinstanz verneinte die Legitimation der Rekurrentin mit dem Argument, diese wohne rund 650\u00a0m vom Teilstrassenplangebiet entfernt und sei nicht mehr betroffen als die Allgemeinheit. Das Verwaltungsgericht pr\u00fcfte die Frage in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Legitimation von Privaten bei verkehrlichen Anordnungen und Strassenbauprojekten. Danach sind all jene Verkehrsteilnehmenden, welche die betreffende Verkehrsanlage mehr oder weniger regelm\u00e4ssig ben\u00fctzen, legitimiert, Einsprache und Rechtsmittel zu erheben, wenn f\u00fcr sie die Anordnung oder das Strassenbauvorhaben Beeintr\u00e4chtigungen von einer gewissen Intensit\u00e4t zur Folge hat. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wies die Beschwerdef\u00fchrerin im konkreten Fall rechtsgen\u00fcglich nach, dass sie den fraglichen Wegabschnitt regelm\u00e4ssig \u2013\u00a0und nicht nur gelegentlich\u00a0\u2013 nutzt und sie wegen der neuen Wegf\u00fchrung einen Umweg von rund 300\u00a0m und eine Verschlechterung der sicherheitstechnischen verkehrlichen Situation in Kauf nehmen m\u00fcsse. Die Vorinstanz hat dementsprechend die Rechtsmittelbefugnis zu Unrecht verneint. Weil die Vorinstanz nach ihrer eigenen Eventualbegr\u00fcndung im angefochtenen Rekursentscheid den Rekurs wegen Verletzung der massgeblichen Normen \u2013\u00a0gegenteilig zum Ergebnis ihres Nichteintretensentscheids\u00a0\u2013 gutgeheissen und dem Teilstrassenplan die Genehmigung verweigert h\u00e4tte, behandelte das Verwaltungsgericht zwar die Beschwerde trotz fehlender (negativer) Genehmigungsverf\u00fcgung, wies aber die Sache in Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid an die Vorinstanz zur\u00fcck (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/38)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:36:56", "Checksum": "089d964aa5be841779888f5d9e418350"}