{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-49_2022-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11004&type=1563347022&cHash=1b276d83ceb02523187ff034bafc3e7a", "Checksum": "04fd66c563aee10d43dea855056a7230"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.02.2022 B 2021/49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.02.2022 B 2021/49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.02.2022 B 2021/49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Baubewilligung, Inhalt Baugesuch, Immissionsschutz, Vorsorgeprinzip; Art.\u00a0137 PBG (sGS 731.1) in Verbindung mit Art.\u00a021 PBV (sGS 761.11), Art.\u00a01 Abs.\u00a02 USG (SR\u00a0814.01), Art.\u00a011 Abs.\u00a02 USG (SR\u00a0814.01), Art.\u00a012 USG, Art.\u00a025 USG, Art.\u00a07 Abs.\u00a01 LSV (SR), Art.\u00a09 LSV, Art.\u00a036 Abs.\u00a01 LSV, Art.\u00a012 LRV, Art.\u00a028 LRV, 25a RPG (SR 700).\r\n\r\nDie Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und um Aufhebung der Baubewilligung f\u00fcr das Erstellen eines \u00f6ffentlichen Parkplatzes auf einem derzeit unbebauten Grundst\u00fcck als Zwischennutzung. Das Verwaltungsgericht erachtete das Baugesuch als vollst\u00e4ndig und den Sachverhalt als hinreichend abgekl\u00e4rt. Die Bauherrschaft bestimme mit ihrem Baugesuch, ob und in welchem Umfang ein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt bewilligt werden solle; auf ihre Angaben und ge\u00e4usserten Absichten (z.B. zur Nutzung und zum Betrieb) im Gesuch habe sie sich behaften zu lassen. Nach den insofern klaren Angaben im Baugesuch beschr\u00e4nke sich die beabsichtigte Zwischennutzung als provisorischer Parkplatz zeitlich l\u00e4ngstens bis zum Ende der Sanierungsarbeiten des bestehenden Parkhauses (und nicht bis zur Realisierung der geplanten \u00dcberbauung des streitbetroffenen Grundst\u00fccks). Zus\u00e4tzlich sei die Bewilligung von den Beh\u00f6rden auf drei Jahre befristet worden. Angesichts der zutreffenden Beurteilung durch die Fachbeh\u00f6rde und der konkreten Umst\u00e4nde habe die Vorinstanz eine massgebliche \u00dcberschreitung der anwendbaren Belastungswerte nach heutigem Kenntnisstand ausschliessen d\u00fcrfen, weshalb auf das Einholen einer L\u00e4rmprognose, aber auch auf eine Immissionsprognose und Emissionserkl\u00e4rung nach LRV habe verzichtet werden d\u00fcrfen. Ferner beurteilte das Verwaltungsgericht es als zul\u00e4ssig, u.a. wegen der Befristung der Bewilligung auf drei Jahre auf das Einholen eines Verkehrsgutachtens zu verzichten. Die von der Vorinstanz bejahrte materielle Bewilligungsf\u00e4higkeit, namentlich die Einhaltung der umweltschutzrechtlichen Vorschriften, hat das Verwaltungsgericht best\u00e4tigt. Ferner hielt es fest, dass keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit des Bauentscheids und des Koordinationsgebots vorliege. Best\u00e4tigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/49)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:02:10", "Checksum": "4a6b96b1c4368ed743bd301fef17d9bb"}