{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-71_2021-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10322&type=1563347022&cHash=dc6717a9322b53ac3507baad96ed13e7", "Checksum": "97905ecc68076a4f9b51e193867f039f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.06.2021 B 2021/71"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.06.2021 B 2021/71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.06.2021 B 2021/71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist, unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeist\u00e4ndung. Art.\u00a010 Abs.\u00a02 VRP, Art.\u00a030ter Abs.\u00a01 VRP in Verbindung mit Art.\u00a0148 Abs.\u00a01 ZPO, Art.\u00a099 Abs.\u00a01 und 2 VRP in Verbindung mit Art.\u00a0117 ZPO. Gest\u00fctzt auf Art.\u00a010 Abs.\u00a02 VRP kann die Beh\u00f6rde das Vertretungsverh\u00e4ltnis auch ohne schriftliche Vollmacht als ergeben erachten. Der Beschwerdef\u00fchrer, der sich im Verfahren gegen\u00fcber dem Migrationsamt \u00fcber mehrere Jahre hinweg (2016 bis 2020) stets \u00fcber dieselbe Treuh\u00e4nderin vernehmen liess und auch im hier interessierenden Verl\u00e4ngerungsverfahren (konkludent) einen eindeutigen Willen bekundete, von dieser vertreten zu werden, vermag keine ung\u00fcltige Zustellung der Verf\u00fcgung des Migrationsamts darzutun, indem er vortr\u00e4gt, die fr\u00fcher ausgestellte schriftliche generelle Vollmacht sei infolge Konkurser\u00f6ffnung erloschen. Daran \u00e4ndert nichts, dass das Migrationsamt \u2013 was nicht richtig war \u2013 seine der Verf\u00fcgung vorangehenden Schreiben mehrheitlich an den Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich sandte. Da nicht glaubhaft gemacht wird, dass die (damalige) Vertreterin des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 deren Fehlverhalten dem Beschwerdef\u00fchrer anzurechnen ist \u2013 kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft, besteht kein Raum f\u00fcr eine Wiederherstellung der Rekursfrist. In Anbetracht der massgeblichen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Begebenheiten sowie mit Blick darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich der Wiederherstellung letztlich einzig vortrug, er selbst habe nichts von der Verf\u00fcgung gewusst, waren der Beschwerde von Beginn weg keine wesentlichen Erfolgsaussichten beschieden. Entsprechend besteht auch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/71)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:40:06", "Checksum": "57994d8ff3917d7fb6b8f8b9164b2d8e"}