{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-11-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-76--B-2021-77_2021-11-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10595&type=1563347022&cHash=2089637f98c130820c737c08d908007f", "Checksum": "0029e718b579ec2255093725a25d9cc3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/76, B 2021/77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.11.2021 B 2021/76, B 2021/77"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.11.2021 B 2021/76, B 2021/77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.11.2021 B 2021/76, B 2021/77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.\u00a0170 und 177 StG (sGS 811.1). Art.\u00a0126 Abs.\u00a01, Art.\u00a0130 und 132 DBG (sGS 642.11). Streitig war, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht die Veranlagung des steuerbaren Einkommens 2011 mit einer Aufrechnung von CHF\u00a0160'000 zu den deklarierten Eink\u00fcnften best\u00e4tigte und diesbez\u00fcglich einen Untersuchungsnotstand als Grund f\u00fcr eine Ermessensveranlagung bejahte. Der Aufrechnungsbetrag von CHF\u00a0160'000 ergab sich gest\u00fctzt auf eine (hypothetische) Tragbarkeitsberechnung f\u00fcr die Aufnahme der Hypothek der Beschwerdef\u00fchrer auf ihrer Liegenschaft in der Schweiz von CHF\u00a01'200'000. Das Verwaltungsgericht hielt fest, mit Blick auf das Fehlen von detaillierten und f\u00fcr die Veranlagung 2011 massgebenden Angaben habe die Vorinstanz - ausgehend von den im Einspracheverfahren gegebenen aktenm\u00e4ssigen Verh\u00e4ltnissen - zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr eine Ermessensveranlagung best\u00e4tigt. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren seien \"neue\" Vorbringen m\u00f6glich und es k\u00f6nnten auch bislang nicht bekannte Akten eingereicht werden. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, im Rahmen der Kl\u00e4rung der Frage einer allf\u00e4lligen offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung neue Vorbringen und Unterlagen als erste Instanz materiell zu \u00fcberpr\u00fcfen, ohne dass sich die erste Instanz (Verwaltung) hierzu zuvor ge\u00e4ussert habe. Das Verwaltungsgericht wies die Angelegenheit zur Pr\u00fcfung der Frage, ob die Eingaben mit den neu eingereichten Akten eine offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung bzw. tiefere effektive steuerbare Eink\u00fcnfte f\u00fcr das Jahr 2011 zu belegen verm\u00f6chten, an das Steueramt zur\u00fcck (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/76, B\u00a02021/77)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:16:16", "Checksum": "b9053d743e5cf90f1a514f285f31f27c"}