{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-04-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-78_2021-04-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10266&type=1563347022&cHash=d72cbbef03b5fc67fa3d5bf87a391810", "Checksum": "55248ff749036353896b7c3b658104bf"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.04.2021 B 2021/78"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.04.2021 B 2021/78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.04.2021 B 2021/78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliches Beschaffungswesen, Art.\u00a017 Abs.\u00a02 IV\u00f6B.\r\n\r\nDie Vorinstanz hat das Angebot der Beschwerdef\u00fchrerin vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Beschwerdef\u00fchrerin anerkennt, dass die Realisierung der ausgeschriebenen Wasserbauarbeiten auch die Erstellung von Baupisten und die Installation einer Lichtsignalanlage erfordert und dass ihr Offertpreis die Kosten f\u00fcr diese Einrichtungen nicht enth\u00e4lt. Sie beruft sich allerdings darauf, das Leistungsverzeichnis gem\u00e4ss Ausschreibungsunterlagen habe die Einrechnung dieser Kosten nicht verlangt. Die Vorinstanz hat sich bei der NPK 113 \"Baustelleneinrichtung\" f\u00fcr eine teilweise detaillierte Ausschreibung entschieden. Einerseits gelangte die Globale oder Pauschale im Unterabschnitt 110 zur Anwendung, anderseits waren insbesondere aus dem Abschnitt 200 \"Baustellenerschliessung\" einzelne spezielle Einrichtungen besonders zu offerieren. Diese besonders zu offerierenden Leistungen sind nicht Bestandteil der Globalen oder Pauschalen in Unterabschnitt 110. Im Abschnitt 200 hat die Vorinstanz die Ziffern 210 (Zufahrten) und 232 beziehungsweise 233 (Lichtsignale) nicht aufgef\u00fchrt. Die Kosten f\u00fcr diese Einrichtungen waren deshalb \u2013 wie dies die weiteren Anbieterinnen taten \u2013 in der Globalen oder Pauschalen gem\u00e4ss Unterabschnitt 110 zu ber\u00fccksichtigen. Dies hat die Beschwerdef\u00fchrerin bewusst nicht gemacht. Vielmehr vertrat sie die Auffassung, daf\u00fcr werde sie mangels Erfassung im Leistungsverzeichnis Mehrkosten geltend machen k\u00f6nnen. Auch nachdem ihr die Auffassung der Vorinstanz klar war, hat sie diese Mehrkosten nicht quantifiziert. Der Ausschluss des Angebots der Beschwerdef\u00fchrerin erscheint deshalb bei der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung nicht als vergaberechtswidrig und ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung erscheint nicht als ausreichend begr\u00fcndet (Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung Verwaltungsgericht, B\u00a02021/78)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:55:16", "Checksum": "72fa882f26388892ddeadf620e4ed1dd"}