{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-80_2021-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10231&type=1563347022&cHash=bcf74d2af3a9e96b2f4642bf98b5e905", "Checksum": "b25d81dcef40ee8dd0b96dd000efaae7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.06.2021 B 2021/80"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.06.2021 B 2021/80"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.06.2021 B 2021/80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Art.\u00a062 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b, Art.\u00a063 Abs.\u00a01 lit.\u00a0a AIG. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers, der im Jahr 2019 wegen gewerbsm\u00e4ssigen Betrugs im Bereich der Sozialversicherungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, \u00fcberwiegt dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Dass das Kantonsgericht ihm keine ung\u00fcnstige Prognose attestierte, \u00e4ndert nichts daran, dass seine jahrlange hartn\u00e4ckige Delinquenz \u2013 der Beschwerdef\u00fchrer hatte insbesondere 1998 eine bedingt aufgeschobene Landesverweisung verwirkt und das Verwaltungsgericht ihm mit Urteil vom 16.\u00a0M\u00e4rz 2004 die Ausweisung f\u00f6rmlich angedroht \u2013 in dem Sinn ausl\u00e4nderrechtliche Konsequenzen hat, als sie ein (grosses) \u00f6ffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung begr\u00fcndet. Dem Gesichtspunkt der R\u00fcckfallgefahr kommt n\u00e4mlich ausserhalb des Geltungsbereichs des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens keine vorrangige Bedeutung zu, und im Bereich des Ausl\u00e4nderrechts ist das deliktische Verhalten in der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen, wobei strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden, auch nach deren L\u00f6schung im Strafregister miteinzubeziehen sind. Weder die geltend gemachten gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigungen \u2013 die medizinische und psychologische Grundversorgung im Heimatland ist sichergestellt \u2013 noch die 31-j\u00e4hrige Aufenthaltsdauer in der Schweiz \u2013 der Beschwerdef\u00fchrer war hier in kaum nennenswertem Umfang erwerbst\u00e4tig und ist auch sprachlich nicht hinreichend integriert \u2013 verm\u00f6gen ein besonders hohes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu begr\u00fcnden. Schliesslich stellt eine Ausreise der Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers, die vom Kantonsgericht der Gehilfenschaft zu gewerbsm\u00e4ssigem Betrug schuldig erkl\u00e4rt wurde, und der gemeinsamen Kinder (Jahrg\u00e4nge 2011 bzw. 2013) mit dem Beschwerdef\u00fchrer eine gewisse H\u00e4rte dar. Sie ist indes nicht unzumutbar und es liegen darin keine ausserordentlichen Umst\u00e4nde im Sinne der \"Reneja-Praxis\". Letztendlich bleibt es der Familie des Beschwerdef\u00fchrers aber unbenommen, ohne ihn in der Schweiz zu verbleiben (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/80).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 20. September 2021 abgewiesen (Verfahren 2C_589/2021)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:40:44", "Checksum": "94fb2aa4ba57630ed482b0d998a0ce1a"}