{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-10-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-83_2021-10-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10575&type=1563347022&cHash=3a9c36e14b4da4a981e0a05ed7aca824", "Checksum": "4065e8de37257f7067f1c740b8404276"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.10.2021 B 2021/83"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.10.2021 B 2021/83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.10.2021 B 2021/83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Recht auf Familienleben, Art.\u00a013 BV (SR 101), Art.\u00a08 EMRK (SR 0.101). Die Beschwerdef\u00fchrer (Mutter und Sohn) stammen aus Nigeria, der Vater ist Schweizer. Die Eltern waren nie verheiratet und leben seit Geburt des Kindes getrennt. Mutter und Sohn halten sich seit rund sieben Jahren in der Schweiz auf und verf\u00fcgten hier bis anhin \u00fcber kein Aufenthaltsrecht. Im Zusammenhang mit der Interessenabw\u00e4gung nach Art.\u00a08 Ziff.\u00a02 EMRK bildet das Bestehen einer besonders engen Eltern-Kind-Beziehung in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Kriterium. F\u00fcr den Verbleib des besuchsberechtigten Elternteils in der Schweiz gen\u00fcgen Eltern-Kind-Kontakte im Rahmen eines \u00fcblichen Besuchsrechts, w\u00e4hrend dem sorge- und obhutsberechtigten Elternteil samt Kind bei gleichartigen Kontakten des Kindes zum besuchs- und aufenthaltsberechtigten anderen Elternteil kein Bleiberecht zusteht. Bei aus Sicht des Kindes gleich sch\u00fctzenswerter Beziehung zum besuchsberechtigten Elternteil wird damit eine Ungleichheit geschaffen, f\u00fcr die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine nachvollziehbare Begr\u00fcndung ersichtlich ist (E.\u00a05.2.1). Bei der wirtschaftlichen Eltern-Kind-Beziehung f\u00e4llt ins Gewicht, ob sich der Pflichtige in einer ihm vorwerfbaren Weise nicht um Einkommen bem\u00fcht, das ihm erlaubt, seine Unterhaltsleistungen erbringen zu k\u00f6nnen. Die Anforderungen an das Ausmass der affektiven und wirtschaftlichen Beziehungen, die der Ausl\u00e4nder zu seinem Kind unterhalten soll, m\u00fcssen sich im Rahmen des M\u00f6glichen und Vern\u00fcnftigen bzw. Zumutbaren bewegen (E.\u00a05.2.2). In der zu beurteilenden Konstellation, wo es um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eines ausl\u00e4ndischen Kindes, dessen besuchsberechtigter Elternteil \u00fcber ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verf\u00fcgt, und \u2013 gest\u00fctzt auf den umgekehrten Familiennachzug \u2013 von dessen ausl\u00e4ndischer Mutter geht, gen\u00fcgt daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichts f\u00fcr die Annahme einer besonders engen Beziehung in affektiver Hinsicht das im vorliegenden Fall tats\u00e4chlich gelebte Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn, das aufgrund knapper wirtschaftlicher Verh\u00e4ltnisse und grosser Distanz alle zwei bis drei Wochen ausge\u00fcbt wird. Angesichts der vollen Erwerbsf\u00e4higkeit des Vaters, der verheiratet ist und weitere Kinder hat, stellen monatlichen Zahlungen in der Gr\u00f6ssenordnung von 70 Prozent des Unterhaltsbeitrags mehr als nur einen symbolischen Beitrag dar und liegen an der oberen Grenze der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit (E.\u00a05.3.1). Aufgrund der grossen Distanz zwischen der Schweiz und Nigeria und den finanziell zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln muss davon ausgegangen werden, dass die heute bestehende enge pers\u00f6nliche Beziehung zum Vater bei einer Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers nach Nigeria praktisch nicht aufrechterhalten werden k\u00f6nnte (E.\u00a05.3.2). Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/83)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:19:47", "Checksum": "821c15c545fa162bfee6c8387d5524d4"}