{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-07-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-8_2021-07-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10329&type=1563347022&cHash=62ad297f98fc879730832b9d5bb9038a", "Checksum": "20d1a42804edb8ce7210ef4e498a325e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.07.2021 B 2021/8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.07.2021 B 2021/8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.07.2021 B 2021/8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung. Umgestaltung St\u00fctzmauer mit Auflage der Bepflanzung. Art.\u00a093 BauG (nGS 32-47), Art. 99 PBG (sGS 731.1). Das Verwaltungsgericht legte dar, eine rechtskr\u00e4ftige Beurteilung der materiellen Rechtm\u00e4ssigkeit der Bepflanzungs-Auflage im Sinn des kommunalen Baureglements bzw. eine abgeurteilte Sache (res iudicata) habe - mit Bezug auf die ge\u00e4nderte Mauer (vgl. Gesuch vom 9.\u00a0August 2020) - im Zeitpunkt des Beschlusses der Beschwerdef\u00fchrerin (Gemeinde) vom 19.\u00a0Oktober 2020 nicht vorgelegen. So habe denn auch die Beschwerdef\u00fchrerin die Auflage im Beschluss vom 19.\u00a0Oktober 2020 explizit erneut verf\u00fcgt. Dies habe zur Folge, dass im Rahmen des ge\u00e4nderten St\u00fctzmauerprojekts, wie es vorliegend im Streit stehe, die Frage der Rechtm\u00e4ssigkeit der Auflage von der Vorinstanz im Rekursverfahren habe materiell \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Vorgehen bzw. eine Umgehungsabsicht k\u00f6nne nicht schon deshalb bejaht werden, weil f\u00fcr die rechtskr\u00e4ftig bewilligte Mauer eine Begr\u00fcnungsverpflichtung bestehe, dies jedoch bei der ge\u00e4nderten St\u00fctzmauer nicht mehr der Fall sein werde.\r\n\r\nDer Umstand, dass die eine Abteilung der Vorinstanz (Baudepartement) die Norm bewillige (Genehmigungsbeh\u00f6rde) und die andere Abteilung derselben Beh\u00f6rde der Norm die Anwendung versage, erscheint unsch\u00f6n, auch wenn es sich bei der Genehmigung von Baureglementen nur um eine \"vorl\u00e4ufige Rechtskontrolle\" handeln sollte. Diese Gegebenheit lasse sich aber im vorliegenden Verfahren schon insofern nicht korrigieren, als diesem ein das Verh\u00e4ltnis Privatperson/Gemeinde betreffendes Baubewilligungsverfahren zugrunde liege. Dieses Verfahren k\u00f6nne nicht dazu dienen, eine allf\u00e4llige Auseinandersetzung zwischen zwei staatlichen Stellen auszutragen und zu bereinigen. Die Rechtsmittelinstanzen (Baudepartement, Verwaltungsgericht) seien - ungeachtet der vorg\u00e4ngigen Genehmigung einer Norm durch die Aufsichtsbeh\u00f6rde - verpflichtet, im Rahmen der konkreten Normenkontrolle die betreffende Vorschrift auf ihre \u00dcbereinstimmung mit \u00fcbergeordnetem Recht zu pr\u00fcfen (Art.\u00a081 Abs.\u00a01 der Verfassung des Kantons St.\u00a0Gallen (sGS 111.1; KV). Best\u00e4tigung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/8)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:37:23", "Checksum": "ef2733e509d73f9de10f65e9d24ef5ba"}