{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-04-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-93_2022-04-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11077&type=1563347022&cHash=ab0521eefa07eaeaa4b6b99c96a875ef", "Checksum": "64e81ec55b64660d80ad5b8738948b0f"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2021/93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.04.2022 B 2021/93"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.04.2022 B 2021/93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.04.2022 B 2021/93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Art.\u00a05 Abs.\u00a01bis IVSE.\r\n\r\nBegr\u00fcndet eine Person mit dem Aufenthalt oder w\u00e4hrend des Aufenthalts in einer Einrichtung des Bereichs A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist gem\u00e4ss Art.\u00a05 Abs.\u00a01bis IVSE der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitz f\u00fcr das Leisten der Kosten\u00fcbernahmegarantie zust\u00e4ndig. Damit wurde in der Interkantonalen Vereinbarung dem in diesen F\u00e4llen bei einer rein zivilrechtlichen Betrachtung unbefriedigenden Ergebnis mit einer funktionalisierenden Korrektur zur Vermeidung der finanziellen Belastung der Standorte der Einrichtung Rechnung getragen. Die Bestimmung war zwar Teil der Revision vom 23.\u00a0November 2018, die f\u00fcr den Kanton St.\u00a0Gallen erst am 1.\u00a0Juni 2020 in Kraft getreten ist. Der Vorstand der Vereinbarungskonferenz IVSE empfiehlt indessen, mit einer einheitlichen Anwendung der IVSE bereits vor dem Inkrafttreten die unter dem bisherigen Recht \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 noch m\u00f6gliche Standortbenachteiligung sofort zu eliminieren und die \u00c4nderung auf alle laufenden und neuen Kosten\u00fcbernahmegarantien im Bereich A anzuwenden. Die Vorinstanz hat deshalb im Ergebnis die Gemeinde des letzten gemeinsamen Wohnsitzes des Kindes und seiner Mutter zur Tragung der Kosten der Unterbringung der Tochter verpflichtet. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/93)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:50:41", "Checksum": "81ccd9bb69db87dea14348f7f0524528"}