{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2021-98_2022-01-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10706&type=1563347022&cHash=76a5c24f32889274a486a0e37fea7824", "Checksum": "d22215cc6e41cec5578c0e618e60f962"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2021/98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.01.2022 B 2021/98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.01.2022 B 2021/98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.01.2022 B 2021/98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Modulbewertung Masterarbeit. Art.\u00a029 Abs.\u00a02\u00a0BV (SR 101) sowie Art.\u00a06 Ziff.\u00a01\u00a0der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101, EMRK]. Das Verwaltungsgericht f\u00fchrte unter anderem aus, aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich mit gen\u00fcgender Klarheit, weshalb die Vorinstanz in der streitigen Bewertung/Benotung der Masterarbeit keine Rechtsverletzung erkannt habe. Eine Rechtsmittelbeh\u00f6rde - die Vorinstanz eingeschlossen - k\u00f6nne die Pr\u00fcfungsdichte einschr\u00e4nken, ohne gegen den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r zu verstossen oder eine formelle Rechtsverweigerung zu begehen, da es sich bei Pr\u00fcfungsnoten um stark ermessensgepr\u00e4gte Bewertungen handle und die Rechtsmittelbeh\u00f6rden regelm\u00e4ssig nicht \u00fcber besonderes Fachwissen verf\u00fcgten, um die fachlichen Leistungen der zu pr\u00fcfenden Person zu bewerten und diese auch im Vergleich zu dem zu erwartenden Leistungsniveau nach einem einheitlichen Massstab zu beurteilen. Das in diesem Verfahren von der Beschwerdegegnerin nachgereichte Expertengutachten vom 30.\u00a0August 2020 zeige nachvollziehbar die \u00dcberlegungen auf, aufgrund derer die einzelnen Teilnoten des Bewertungsrasters festgelegt worden seien. Aufgrund der Akten k\u00f6nne als zureichend dargetan zu gelten, aus welchen Gr\u00fcnden die streitige Masterarbeit nicht mit einer gen\u00fcgenden Note bewertet worden sei. Die Bewertung sei von daher begr\u00fcndet, weise keine offensichtlichen M\u00e4ngel auf und beruhe auch nicht auf sachfremden Kriterien. Von Seiten der Beschwerdegegnerin sei sodann anerkannt, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Arbeit wiederholen k\u00f6nne. In materieller Hinsicht sei die Beschwerde daher unter Best\u00e4tigung des angefochtenen Entscheids abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\r\n\r\nEs sei davon auszugehen, dass das Nichtgelingen der Masterarbeit zu einem erheblichen Teil - jedoch nicht ausschliesslich - dem Verantwortungsbereich des Beschwerdef\u00fchrers zuzuordnen sei. So anerkenne auch die Vorinstanz, dass Fehler auf beiden Seiten (Dozenten, Beschwerdef\u00fchrer) passiert seien. Der Standpunkt des Beschwerdef\u00fchrers, dass die in einem relativ sp\u00e4ten Zeitpunkt vom Betreuer verlangte Format-Umstellung ihn vom Zeitplan her aus der Bahn geworfen habe, sei im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zwar bestritten, jedoch nicht begr\u00fcndet widerlegt worden. Im Weiteren habe die Vorinstanz Bemerkungen des Examinators w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung betreffend eine ungen\u00fcgende Gesamtbewertung zu Recht als weder n\u00f6tig noch zweckdienlich erachtet. Ferner sei das Expertengutachten vom 30.\u00a0August 2020 erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht worden, obwohl die fehlende Nachvollziehbarkeit der Notengebung schon im Rekursverfahren beanstandet worden sei. Dies r\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrer im vorliegenden Verfahren zu Recht. Der Umstand, dass erst im vorliegenden Verfahren weitere Akten vorgelegt worden seien, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren h\u00e4tten eingereicht werden k\u00f6nnen, sowie die weiteren Gegebenheiten w\u00fcrden die Rechtsmittelerhebung (Rekurs und Beschwerde) durch den Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rbar machen, auch wenn sie sich nicht auf das materielle Ergebnis auswirken w\u00fcrden. Dieser Umstand rechtfertige es, der Beschwerdegegnerin die amtlichen Kosten dieses Verfahrens nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen (Verwaltungsgericht, B\u00a02021/98)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 00:06:17", "Checksum": "831532e1083e7fafc226129d55966c19"}