{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-127_2023-07-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11901&type=1563347022&cHash=1509e3238f994cb1522168c0d90ccc67", "Checksum": "9da6e5da595ac5ba8f334ce7c39a6742"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 10.07.2023 B 2022/127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.07.2023 B 2022/127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 10.07.2023 B 2022/127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG. \r\nNach Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit bestimmt sich der Unterst\u00fctzungswohnsitz des Kindes grunds\u00e4tzlich nicht mehr nach Art. 7 ZUG, sondern nach den Bestimmungen f\u00fcr die Er-wachsenen. Art. 5 und Art. 9 ZUG, welche die Begr\u00fcndung des eigenen Unterst\u00fct-zungswohnsitzes ausschliessen k\u00f6nnten, setzen voraus, dass der Unterbringung eine beh\u00f6rdliche Anordnung zugrunde liegt. Dies war bei der unterst\u00fctzten Person nicht der Fall. Anlass, den im Zeitpunkt der Fremdplatzierung des minderj\u00e4hrigen Kindes gest\u00fctzt auf Art. 7 ZUG bestimmten Wohnsitz \u00fcber die Vollj\u00e4hrigkeit hinaus andauern zu lassen, besteht nicht. Der Ankn\u00fcpfungspunkt des Wohnsitzes des sorgeberechtigten Elternteils f\u00e4llt dahin. Die Losl\u00f6sung von diesem Ankn\u00fcpfungspunkt kommt auch darin zum Ausdruck, dass die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit von der Beh\u00f6rde am elterlichen Wohnsitz zu jener am Wohnsitz der vollj\u00e4hrigen erwachsenen Person wechselte. Die Unterbringung in Familienpflege dient nicht mehr dem Kindesschutz, sondern kann gegebenenfalls als Massnahme des Erwachsenenschutzes beh\u00f6rdlich angeordnet werden, was hier nicht der Fall war. (Verwaltungsgericht, B 2022/127).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Mai 2024 abgewiesen (Verfahren 8C_561/2023)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:28", "Checksum": "b1e45f85810a42ad31539f20fe69c50b"}