{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-05-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-12_2022-05-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11003&type=1563347022&cHash=a0ea2d23f28c477c61b298d66be9780b", "Checksum": "1f11ed9b83b068a7410f1ca880101312"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.05.2022 B 2022/12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.05.2022 B 2022/12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.05.2022 B 2022/12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag. Fristlose K\u00fcndigung. Art.\u00a01 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Art.\u00a02 Abs.\u00a01 und Art.\u00a056\u00a0ff.\u00a0sowie Art.\u00a067bis Abs.\u00a01 und 72 Abs.\u00a01 VSG, sGS 213.1; Art.\u00a078 PersG, sGS 143.1. Das Verwaltungsgericht legte dar, aus den Umst\u00e4nden habe sich klar ergeben, dass der Beschwerdef\u00fchrer (Musiklehrer) f\u00fcr den Fall der Nichtanpassung seines Verhaltens (Nichtbeachtung von COVID-Weisungen) mit einer Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses aus wichtigen Gr\u00fcnden habe rechnen m\u00fcssen. Da die Weisungen der Schule gem\u00e4ss Covid-19-Schutzkonzept rechtm\u00e4ssig erlassen worden seien, habe der Beschwerdef\u00fchrer mit seiner wiederholten (verbalen) Weigerung, eine Maske zu tragen und auf das H\u00e4ndesch\u00fctteln nicht verzichten zu wollen, gegen die ihn treffende Treuepflicht im Sinn von Art. 61 Abs.\u00a01 lit. b PersG verstossen. Der Umstand, dass ihm einige Eltern ihre Einwilligung zum H\u00e4ndesch\u00fctteln erteilt h\u00e4tten, verm\u00f6ge daran nichts zu \u00e4ndern, zumal es gerade Ziel der Weisungen gewesen sei, die Virus-Weiterverbreitung einzud\u00e4mmen. Der Beschwerdef\u00fchrer habe auch dadurch gegen seine Treuepflicht verstossen, dass er sich - ohne Vororientierung der Beschwerdegegnerin bzw. der Schulleitung - an die Eltern seiner Sch\u00fcler und Sch\u00fclerinnen gewandt habe mit der Feststellung, sich mit ihrer Einwilligung nicht an die Weisungen halten zu wollen. Damit h\u00e4tten trotz Aufforderungen der Beschwerdegegnerin (Schule) zur Anpassung des Verhaltens anhaltende Verfehlungen des Beschwerdef\u00fchrers vorgelegen sowie nachvollziehbare (wichtige) Gr\u00fcnde f\u00fcr eine K\u00fcndigung (Art.\u00a021 Abs.\u00a02 lit.\u00a0c und d PersG und Art.\u00a072 VSG). Art.\u00a072 Abs.\u00a01 VSG erlaube indes selbst bei Vorliegen von wichtigen Gr\u00fcnden, die konkreten Verh\u00e4ltnisse gegebenenfalls mit einer Verl\u00e4ngerung der K\u00fcndigungsfrist bis Semesterende zu ber\u00fccksichtigen. In tatbest\u00e4ndlicher Hinsicht stehe fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer - entgegen seiner verbalen Ank\u00fcndigung - im Unterricht keine H\u00e4nde gesch\u00fcttelt und der Instrumentenparcours - an welchem er die Nichteinhaltung der Maskenpflicht ebenfalls angek\u00fcndigt habe - gar nicht stattgefunden habe, was wiederum zur Folge gehabt habe, dass sich diesbez\u00fcglich durch sein Verhalten keine potentielle Gesundheitsgef\u00e4hrdung (Infektionsm\u00f6glichkeit) habe ergeben k\u00f6nnen. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit gebiete, dass eine Massnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, notwendig (erforderlich) und f\u00fcr die betroffene Person zumutbar sei. Wenn dem Beschwerdef\u00fchrer im K\u00fcndigungszeitpunkt eine tats\u00e4chliche Nichtbeachtung der Maskentragepflicht und des Verbots des H\u00e4ndesch\u00fcttelns habe nicht vorgeworfen werden k\u00f6nnen, so habe sich eine solche Nichtbeachtung der Weisungen auch f\u00fcr die Zukunft nicht ohne Weiteres unterstellen lassen. Es w\u00e4re der Beschwerdegegnerin zumutbar gewesen, im Sinn einer milderen Massnahme die K\u00fcndigung aus wichtigen Gr\u00fcnden auf Ende Januar 2021 auszusprechen, verbunden mit der Androhung, dass eine allf\u00e4llige Missachtung der Maskentragepflicht und des Verbots des H\u00e4ndesch\u00fcttelns die sofortige Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zur Folge haben werde. Dieser Gegebenheit sei angemessen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdegegnerin sei entsprechend in W\u00fcrdigung der geschilderten wichtigen Gr\u00fcnde und in Anwendung von Art.\u00a072 Abs.\u00a01 VSG bis zum Semesterende (31.\u00a0Januar 2021) zur Lohnzahlung an den Beschwerdef\u00fchrer zu verpflichten (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/12).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. Juni 2022 infolge R\u00fcckzug der Beschwerde abgeschrieben (Verfahren 8C_393/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:44:58", "Checksum": "0c103eb3f62c6100fc8f31ff0a9dd11b"}