{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-130_2022-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11306&type=1563347022&cHash=c7c0dcd7b29c68d4c5763cf990223ba2", "Checksum": "2feed83e2076f9b164f2500691fe2338"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.09.2022 B 2022/130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.09.2022 B 2022/130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.09.2022 B 2022/130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art.\u00a08 EMRK, Art.\u00a050 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b AIG.\r\n\r\nDer aus Nigeria stammende Beschwerdef\u00fchrer zog im November 2014 zu seiner Schweizer Ehefrau in die Schweiz. Sie haben zwei gemeinsame Kinder (geboren 2013 und 2015). Seit Juni 2016 lebten die Eltern getrennt. Das Migrationsamt sistierte die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum Entscheid \u00fcber die Kinderbelange. Im Juni 2021 wurde die Ehe geschieden. Die Kinder wurden unter die Obhut der Eltern der Mutter gestellt. Dem Vater wurde die elterliche Sorge in medizinischen Belangen entzogen und ein Besuchsrecht zugesprochen. In den Jahren seit der Trennung der Eltern im Juni 2016 konnte zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinen Kindern weder \u00fcber l\u00e4ngere Zeit ein \u00fcbliches Besuchsrecht abgewickelt werden noch sich in der Folge ein entspanntes Verh\u00e4ltnis zwischen ihm und seinen Kindern entwickeln. Daf\u00fcr sind keinesfalls einzig die Mutter, deren Eltern und die Beh\u00f6rden verantwortlich. Der Beschwerdef\u00fchrer erzielte mit Teilzeitt\u00e4tigkeiten, die er trotz herausragender Leistungen nicht ausweitete, nur ein bescheidenes Einkommen. Sein Verhalten in der Schweiz war zudem nicht tadellos (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/130).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. September 2023 abgewiesen (Verfahren 2C_851/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:28:04", "Checksum": "e9cd06a31161a95e9ac08419d318309a"}