{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-134--B-2022-1_2023-01-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11475&type=1563347022&cHash=2523e01aa6a106fc15d4a5df570d1756", "Checksum": "9d007ae5722da199b4027e62634636a7"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/134, B 2022/144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.01.2023 B 2022/134, B 2022/144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.01.2023 B 2022/134, B 2022/144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.01.2023 B 2022/134, B 2022/144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stipendien f\u00fcr die Studienjahre 2020/21 und 2021/22. Art. 2 bis 4 sowie 6 bis Art. 6sexies und 10\u00a0StipG (sGS 211.5). Art. 2 bis 4 sowie 9 und 14 bis 16 Stipendienkonkordat (sGS 211.531). Art.\u00a083-88 AIG (SR 142.20). Art. 5-8 StipV (sGS 211.51). Art. 20 Abs. 1 IPRG (SR 291). Art. 24 ff. ZGB (SR 210).\r\n\r\nAnspruchsvoraussetzungen des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und der Aufenthaltsbe-willigung. Mit Blick auf das Bestehen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz war f\u00fcr das Verwaltungsgericht kein sachlich begr\u00fcndeter Anlass ersichtlich, f\u00fcr den streitigen Zeitraum einen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 6quater StipG zu verneinen, zumal die Voraussetzung des f\u00fcnfj\u00e4hrigen zivilrechtlichen Wohnsitzes gem\u00e4ss Art.\u00a06quater lit. b StipG im Zeitpunkt der Gesucheinreichung (30.\u00a0Oktober 2020) erf\u00fcllt war (Einreise in die Schweiz im Oktober 2015). F\u00fcr den Stipendienanspruch von Inhabern eines F-Ausweises vorausgesetzt ist eine Aufenthaltsbewilligung B. Dem Beschwerdef\u00fchrer ist eine solche Bewilligung erst am 17.\u00a0M\u00e4rz 2021 zugesprochen worden (Art.\u00a084 Abs. 5 i.V.m. Art.\u00a030 Abs.\u00a01 lit. b AIG), weshalb ein Stipendienanspruch f\u00fcr die vorangegangene Zeit ausser Betracht fiel.\r\n\r\nErst- oder Zweitausbildung; Dauer der Stipendienberechtigung. F\u00fcr die Einstufung von fr\u00fcheren Ausbildungen als Erst- bzw. Zweitausbildungen (Art. 2 f. StipG, Art. 7 Stip, Art. 10 und 13 Abs. 2 Stipendienkonkordat) sowie f\u00fcr deren Anrechnung an die maximal zul\u00e4ssige Beitragszeit (Art.\u00a010 Abs. 2 StipG, Art.\u00a05 Abs. 2 und Art. 6 StipV, Art. 13 Abs. 2 Stipendienkonkordat) muss eine fachliche Anerkennung (Art. 4 StipG, Art. 9 Stipendienkonkordat) der fr\u00fcheren Ausbildungen vorliegen. Soweit es um anerkannte Ausbildungen im Ausland geht, ist deren Dauer - gleich wie Ausbildungszeiten, die in der Schweiz absolviert wurden - an die Beitragszeit anzurechnen. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Anerkennung von ausl\u00e4ndischen Ausbildungszeiten k\u00f6nnen lediglich Daten beigezogen werden, welche tats\u00e4chlich verf\u00fcgbar sind. Hierf\u00fcr k\u00f6nnen auch Dokumentationen von deutschen Beh\u00f6rden verwendet werden. Das Verwaltungsgericht hielt fest, auch wenn es an einer eigentlichen Gleichwertigkeitspr\u00fcfung im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Reglement Anerkennung fehle, seien keine Umst\u00e4nde dargetan, welche die Anerkennung der vom Beschwerdef\u00fchrer im Iran absolvierten Ausbildungszeiten in Frage zu stellen verm\u00f6chten.\r\n\r\nDas Verwaltungsgericht legte im Weiteren dar, mit der auf Gesetzesstufe stehenden Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 Stipendien-Konkordat sei es vereinbar, wenn Art. 7 Abs. 2 StipV einen Beitragsverlust nach einem zweiten Ausbildungswechsel statuiere. Sodann sei die in Art. 5 Abs.\u00a02 StipV vorgesehene Anrechnung der Zeit der ersten Ausbildung an die Beitragszeit als Grundsatz in Art.\u00a010 Abs. 2 StipG und Art. 13 Abs. 2 Stipendienkonkordat explizit vorgesehen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung durch die erw\u00e4hnten Verordnungsnormen bzw. kompetenzwidrig erlassenes Verordnungsrecht sei von daher nicht ersichtlich. Die Aufnahme der Ausbildung an der FH St.\u00a0Gallen stelle f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer den zweiten Ausbildungswechsel im Sinn von Art. 7 Abs. 2 StipV dar. Das Vorliegen von wichtigen Gr\u00fcnden im Sinn von Art. 7 Abs. 2 StipV f\u00fcr den Abbruch der Ausbildung in Iran lasse nicht ohne Weiteres in Abrede stellen. Es ist indes nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die Frage des Vorliegens von wichtigen Gr\u00fcnden erstinstanzlich zu kl\u00e4ren. Die Sache sei hierzu an die Vorinstanz zur entsprechenden Abkl\u00e4rung zur\u00fcckzuweisen. Nachdem die Vorinstanz explizit anerkenne, dass die Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers betreffend Teilzeitt\u00e4tigkeit als Lehrer w\u00e4hrend seines Sprachstudiums im Iran \"legitim\" seien, werde eine daraus resultierende Teilzeitlichkeit des Studiums im Iran - eine solche mache der Beschwerdef\u00fchrer explizit geltend - bzw. die daraus sich ergebende Studienzeitverl\u00e4ngerung f\u00fcr die Anrechnung an die zul\u00e4ssige Ausbildungszeit im Sinn von Art.\u00a06 StipV bei der erneuten Pr\u00fcfung ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen sein. Art. 5 StipV sehe zwar vor, dass bei einem Ausbildungswechsel, wie er konkret vorliege, die Beitragsberechtigung der ordentlichen Dauer der neuen Ausbildung (in St.\u00a0Gallen) abz\u00fcglich der absolvierten Dauer der ersten Ausbildung (Studien im Iran) entspreche. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Dauer der Stipendienberechtigung beziehe jedoch lediglich die allf\u00e4llige Teilzeitlichkeit der aktuellen Ausbildung (Pflege FH) mit ein. Die geltend gemachte Teilzeitlichkeit der Absolvierung der Ausbildung im Iran ber\u00fccksichtige die vorinstanzliche Beitragszeitberechnung nicht. Nach Art.\u00a016 Abs. 2 Stipendienkonkordat sei die beitragsberechtigte Studienzeit aber entsprechend zu verl\u00e4ngern, wenn die Ausbildung aus sozialen, famili\u00e4ren oder gesundheitlichen Gr\u00fcnden als Teilzeitstudium absolviert werden m\u00fcsse. Ob dies konkret bei der im Iran absolvierten Ausbildung der Fall gewesen sei, werde die Vorinstanz noch zu kl\u00e4ren haben. Die maximale Leistungsdauer von zw\u00f6lf Jahren (Art. 10 Abs.\u00a02 StipG) sei mit den im Iran absolvierten Ausbildungen (4 Jahre Gymnasium, rund 5 \u00bd Jahre Universit\u00e4t in Teilzeit) soweit ersichtlich in jedem Fall noch nicht erreicht. Die Sache sei daher zur weiteren Pr\u00fcfung und Festlegung des Leistungsanspruchs f\u00fcr die Zeit ab Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B bis zum Ende des Studienjahres 2020/21 an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/134, B\u00a02022/144)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:13:13", "Checksum": "4442047d75dfafe03f3f275f92dfb412"}