{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-139_2023-03-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11681&type=1563347022&cHash=15a4b6d2e56a44001053bf54ec268647", "Checksum": "166935925b517ad9d0fafb5cd1e5ae81"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.03.2023 B 2022/139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.03.2023 B 2022/139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.03.2023 B 2022/139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwaltsrecht, Ausstand, Entbindung vom Berufsgeheimnis, Disziplinarverfahren, Art.\u00a07 VRP, Art.\u00a013 und 17 BGFA.\r\n\r\nDer Beschwerdef\u00fchrer, der als Rechtsanwalt die Verletzung von Ausstandsregeln durch zwei ordentliche Mitglieder der Vorinstanz erst nach Vorliegen des f\u00fcr ihn ung\u00fcnstigen Entscheids erstmals vor Verwaltungsgericht ger\u00fcgt hat, hat das Recht zur Geltendmachung von Ausstandsgr\u00fcnden verwirkt (E.\u00a03). Direkte Geltendmachung einer Honorarforderung gegen\u00fcber einem Klienten ohne Erm\u00e4chtigung durch die Anwaltskammer: Eine Voraus-Entbindung in der Anwaltsvollmacht ist pauschal und unspezifisch gehalten. Sie erw\u00e4hnt nicht ausdr\u00fccklich die Durchsetzung von Honoraranspr\u00fcchen des Rechtsvertreters aus dem Mandatsverh\u00e4ltnis. Die Vollmacht ist auch nicht auf eine konkrete Angelegenheit beschr\u00e4nkt, in welcher der Rechtsanwalt f\u00fcr seinen Klienten t\u00e4tig werden soll. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Klient zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in Kenntnis aller wesentlichen Umst\u00e4nde die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erteilt hat. Indem der Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf die Voraus-Entbindung beim Vermittlungsamt ein Schlichtungsgesuch einreichte, um Honorarforderungen gegen seinen ehemaligen Klienten geltend zu machen, hat er das anwaltliche Mandatsverh\u00e4ltnis nicht geheim gehalten und damit das Berufsgeheimnis verletzt (E.\u00a05). Die Wahl und die Bemessung der Busse sind recht- und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E.\u00a07). Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/139). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 5. April 2024 abgewiesen (Verfahren 2C_257/2023)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:01", "Checksum": "8285112a46698018f13be11bad166787"}