{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-145_2022-12-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11456&type=1563347022&cHash=0501bc3b2f1538c6e235d4ce7ed41762", "Checksum": "82279c08c0231fc8bb89774f8333caa8"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.12.2022 B 2022/145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.12.2022 B 2022/145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.12.2022 B 2022/145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Arbeitsmarktlicher Vorentscheid, Art.\u00a040 Abs.\u00a02 AIG bzw. Art.\u00a018 bis 25 AIG. Die serbische Staatsangeh\u00f6rige erhielt im Familiennachzug zu ihrem vermeintlich slowenischen Ehemann im Jahr 2012 eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Ehemann nicht slowenischer, sondern ebenfalls serbischer Staatsangeh\u00f6riger ist, wurden die Aufenthaltsbewilligungen des Ehepaars und der drei Kinder nicht verl\u00e4ngert, womit die Ehefrau auch \u00fcber keine Arbeitsbewilligung mehr verf\u00fcgte. \u00c4ndert sich der urspr\u00fcngliche Aufenthaltszweck wie vorliegend vom Familiennachzug zur Erwerbst\u00e4tigkeit, ist ein Gesuch um eine Bewilligung mit neu definierter Bedingung bei der zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rde zu stellen. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Ausl\u00e4nderin die fragliche Arbeitsstelle bei der Arbeitgeberin (Beschwerdef\u00fchrerin) bereits seit drei Jahren innehat, s\u00e4mtliche Anforderungen an die Stelle erf\u00fcllt und die Arbeitgeberin in ihre Ausbildung investiert hat. Nach dem Wegfall des Familiennachzugs, der die Drittstaatsangeh\u00f6rige von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen f\u00fcr eine Arbeitsbewilligung ausnahm, muss sie die diversen Schranken der Arbeitsmigration wieder gegen sich gelten lassen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligungserteilung. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/145)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:17:15", "Checksum": "c424f683b7035721bddec4441a92b247"}