{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-148_2022-09-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11309&type=1563347022&cHash=58e4dc5847c4f6eae07ac3ef3d1a45ba", "Checksum": "35e51bc8469e36193224ae8a43f67b40"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/148"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 12.09.2022 B 2022/148"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.09.2022 B 2022/148"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 12.09.2022 B 2022/148"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren, Art.\u00a081 Abs.\u00a02 AIG.\r\n\r\nDas Ausschaffungsgef\u00e4ngnis Bazenheid erf\u00fcllt als f\u00fcr den Vollzug der ausl\u00e4nderrechtlichen Administrativhaft vorgesehene separate Hafteinrichtung den Grundsatz der Trennung vom Vollzug strafrechtlich und strafprozessual begr\u00fcndeter Freiheitsentz\u00fcge. Hinsichtlich des Haftregimes macht der Beschwerdef\u00fchrer nicht geltend, der Zugang zu Zeitungen und B\u00fcchern oder der Empfang von Besuchen seien ihm verwehrt worden. Er macht auch nicht geltend, zeitliche und finanzielle Restriktionen h\u00e4tten zu einem ungen\u00fcgenden Kontakt mit seiner Rechtsvertreterin gef\u00fchrt. Ebenso wenig bringt er vor, der Empfang von Besucherinnen oder Besuchern sei ihm verwehrt worden. Der Umstand, dass die inhaftierten Personen die Mobiltelefone abgeben m\u00fcssen und keinen Zugang zum Internet haben, beschr\u00e4nkt ihre M\u00f6glichkeit, sich zu informieren und insbesondere mit Angeh\u00f6rigen Kontakt aufzunehmen, erheblich. Dass ihm damit aber jede von ihm gew\u00fcnschte Kontaktaufnahme verunm\u00f6glicht wurde, macht auch der Beschwerdef\u00fchrer nicht geltend. Trotzdem ist es angebracht, dass die haftanordnende Beh\u00f6rde \u2013 was sie bisher nicht getan hat \u2013 die Massnahmen begr\u00fcndet. Selbst wenn daf\u00fcr keine ausreichenden Gr\u00fcnde vorgebracht werden k\u00f6nnten, h\u00e4tte dies jedoch nicht zur Folge, dass die Inhaftierung des Beschwerdef\u00fchrers als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig beurteilt und er umgehend aus der Haft entlassen werden m\u00fcsste (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/148).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 8.\u00a0November 2022 teilweise gutgeheissen (Verfahren 2C_781/2022)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:29:30", "Checksum": "7747e05ad19b73be3c964262a8169385"}