{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2022-152_2023-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11411&type=1563347022&cHash=ca8633d9577aa0f039222ea17c2e6e4d", "Checksum": "ffa458d070699157c074e7b53c9f4835"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["B 2022/152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 11.01.2023 B 2022/152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 11.01.2023 B 2022/152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 11.01.2023 B 2022/152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht. Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr den \"Heimkurs Geb\u00e4rdensprache\" als Fr\u00fchf\u00f6rderungsmassnahme. Art. 62 BV (SR 101). Art. 34, 34bis und 35 sowie 37 und 37ter VSG (sGS 213.1). Art. 20 Abs. 3 BehiG (SR 151.3). Streitig war, ob die Kosten f\u00fcr den \"Heimkurs Geb\u00e4rdensprache\", den der im Mai 2019 geborene K.__ als noch nicht schulpflichtiges geh\u00f6rloses Kind zusammen mit seinen Eltern ab Juni 2021 besucht hatte, von der Vorinstanz (Bildungsdepartement) zu \u00fcbernehmen sind. Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, entgegen der Auffassung der Vorinstanz k\u00f6nne nicht von einer abschliessenden Definierung des Angebots der heilp\u00e4dagogischen Fr\u00fchf\u00f6rderung im Sonderp\u00e4dagogik-Konzept ausgegangen werden. Eine solche Beschr\u00e4nkung des Massnahmenkatalogs w\u00e4re - mit Blick auf die verfassungsrechtlich gebotene Flexibilit\u00e4t der Massnahmen f\u00fcr den Einzelfall - mit den bundesrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Zu beachten sei, dass es sich beim Sonderp\u00e4dagogik-Konzept um eine von der Verwaltung - gest\u00fctzt auf die nicht abschliessende Aufz\u00e4hlung von Art. 37 Abs. 2 VSG - erarbeitete Vollzugsregelung handle. Gest\u00fctzt auf Art.\u00a034bis Abs. 2 lit. a VSG bestehe grunds\u00e4tzlich Anspruch auf eine Fr\u00fchf\u00f6rderungsmassnahme, wenn und soweit diese geeignet und notwendig sei, die (sp\u00e4tere) Teilnahme am unentgeltlichen integrativen (Regel-)Unterricht zu f\u00f6rdern bzw. gar erst zu erm\u00f6glichen. Die Frage, inwiefern das gemeinsame Erlernen der Geb\u00e4rdensprache in der Familie (Eltern, Geschwister) des behinderten Kindes das verfassungsm\u00e4ssige Ziel der Integration des geh\u00f6rlosen Kindes in den (Regel-)Schulunterricht zu f\u00f6rdern verm\u00f6ge, lasse sich im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gest\u00fctzt auf die Akten nicht abschliessend beantworten, weshalb sich eine fachkundige Abkl\u00e4rung der Zweckm\u00e4ssigkeit und Geeignetheit der Massnahme aufdr\u00e4nge. Die Tatsache, dass der Art. 20 Abs. 3 BehiG im kantonalen Recht bzw. von der Vorinstanz im Sonderp\u00e4dagogik-Konzept noch nicht umgesetzt worden sei, d\u00fcrfe sich nicht zum Nachteil der Beschwerdef\u00fchrer auswirken. Soweit die noch vorzunehmende Abkl\u00e4rung ergebe, dass der \"Heimkurs Geb\u00e4rdensprache\" als Fr\u00fchf\u00f6rderungsmassnahme im Sinn von Art.\u00a034bis Abs. 2 lit. a VSG zu anerkennen sei, werde die Vorinstanz die Anforderungen an Geb\u00e4rdenspracheausbildner zu definieren haben (Verwaltungsgericht, B\u00a02022/152)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:15:19", "Checksum": "abbbfc2fc655ead4b583d344ab8f2fbb"}